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Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 2-2024
Liebe Leserinnen und Leser, in einer Arbeitswelt, die zunehmend digitaler und komplexer wird, stehen Unternehmen und ihre Mitarbeiter vor neuen rechtlichen Herausforderungen. Beginnen wir mit einem positiven Ausblick: Echte Bürokratieentlastung scheint in greifbare Nähe zu rücken. Der digitale Arbeitsvertrag könnte schon bald Realität werden und die Verwaltung erheblich vereinfachen. Selbst Bewerbungsprozesse werden immer digitaler, aber was bedeutet das für die Mitbestimmung? Betriebsräte müssen digitale Bewerbungsunterlagen akzeptieren – wir zeigen, was das konkret bedeutet und welche Rechte der Betriebsrat hat. Die Einführung von KI am Arbeitsplatz ist ein Trend, der nicht aufzuhalten ist. Doch welche Rechte hat der Betriebsrat und welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Unser Artikel gibt Ihnen einen Überblick. Auch wenn sich der Sommer langsam dem Ende zuneigt, der nächste Urlaub kommt bestimmt. Und dafür ist unser Handbuch zum Urlaubsrecht für Praktiker ein unverzichtbarer Begleiter. Es bietet klare Antworten auf oft gestellte Fragen – von der Antragstellung bis zur Rückkehr ins Büro. Ob sich zudem Arbeitnehmer in Doppelarbeitsverhältnissen ihren Urlaub anrechnen lassen müssen, klären wir vorab schon in diesem Newsletter. Und in dem Artikel „Handel mit Urlaubstagen: Darf’s ein bisschen mehr sein?“ finden Sie schließlich noch wichtige Hinweise, sollten Beschäftigte Ihnen zusätzlichen Urlaub abkaufen wollen. Für diejenigen Arbeitgeber, die jetzt nach den Sommerferien vermehrt wieder einstellen und sich mit mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen auseinandersetzen, sollten aufhorchen. Wir erklären, warum Sie dabei kein rechtliches Risiko eingehen müssen, wenn Sie die Regeln kennen und anwenden. Warum nachträglich mündliche geänderte befristete Arbeitsverträge nicht immer automatisch unwirksam sind, erfahren Sie ebenfalls bei uns. Ein kontroverses Thema sorgte diesen Sommer für Gesprächsstoff: Dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Joint rauchen? Wir klären auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und was das für den betrieblichen Alltag bedeutet. Wenn eine Kündigung ins Haus steht und der Arbeitnehmer anschließend krankgeschrieben ist, stellt sich die Frage: Wie viel Beweiswert hat ein ärztliches Attest? Wir beleuchten die juristische Lage und geben Hinweise für Arbeitgeber. Bei Abfindungen lauern teure Fallstricke: Eine falsche Formulierung in der Abfindungsvereinbarung kann für Unternehmen kostspielige Konsequenzen haben. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! Herzliche Grüße, |
Newsletter Bankrecht | Ausgabe 1-2024
INHALT
I. Bankgebühren
> Vertragsbedingungen über Verwahrentgelte unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
> Kosten müssen transparent angegeben werden
> Pauschalierter Aufwand darf nicht berechnet werden
II. Aufklärungs- und Beratungspflichten, Haftung
> Enkeltrick – Wann muss die Bank Ihren Kunden warnen?
> Kunde haftet bei grob fahrlässig freigegebenem Überweisungsauftrag
> Ehemann haftet für gefälschte Unterschrift
III. Darlehen und Forderungen
> Sicherungsabtretung kann unwirksam sein
> Verbraucherdarlehen: Wenn Pflichtangaben fehlen?
> Wann man Corona-Hilfen pfänden kann
> Leasingnehmer kann nicht widerrufen
> Zahlungsdiensterahmenvertrag – Was der Bürge gegen sich gelten lassen muss
IV. Sparverträge, Altersvorsorge
> Sparer kann Kündigungsausschluss nicht verlängern
I. Bankgebühren
Vertragsbedingungen über Verwahrentgelte unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
Mit Urteil vom 05.10.2023 (3 U 286/22) entschied das OLG Frankfurt, dass vorformulierte Vertragsbedingungen einer Bank, nach der der Kunde Verwahrentgelte zu bezahlen habe, als Preishauptabrede der AGB-Inhaltskontrolle entzogen und weder intransparent, noch überraschend sind.
Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale gegen eine Bank, die während der Negativzinsphase eine Vertragsklausel verwendete, wonach bei einer Sichteinlage oberhalb einer bestimmten Freigrenze ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. durch den Einleger zu zahlen war. Die Verbraucherzentrale hielt die Klausel für AGB-rechtlich unzulässig. Dem folgte das OLG Frankfurt nicht. Zur Begründung führte das OLG aus, bei der Klausel handle es sich um eine Preishauptabrede, die unmittelbar den Preis der Hauptleistung der Bank bei entsprechenden Einlagegeschäften regle. Die Bank sei zur Verwahrung und Rückgewähr des eingelegten Geldes verpflichtet. Bei der unregelmäßigen Verwahrung, zu der auch Sparverträge ohne Einzahlungsverpflichtung gehören, treffe den Sparer gerade keine Pflicht die Einlage zu leisten, wofür er von der Bank Zins beanspruchen könne. Lediglich die Bank sei zur Verwahrung und Rückgewähr der Einlage verpflichtet, weshalb die Bank für diese Leistung auch eine Vergütung beanspruchen dürfe.
Kosten müssen transparent angegeben werden
Im Urteil vom 21.11.2023 (XI ZR 290/22) entschied der BGH, dass Formularklauseln zu Abschluss- und Vermittlungskosten transparent sein müssen. Gegenstand der Entscheidung war die Klausel in einem Riester-Altersvorsorge-Vertrag einer Sparkasse. In den Vertragsbedingungen war folgende Klausel enthalten: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Der BGH hielt die Klause für intransparent im Sinne § 307 I Satz 2 BGB, da der Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen der Klausel nicht absehen könne. Diese lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten bei Vereinbarung einer Leibrente beansprucht. Auch die Voraussetzungen, wann diese Kosten anfallen und in welcher Höhe, werden nach Ansicht des BGH nicht ausreichend transparent gemacht, weshalb die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige.
Pauschalierter Aufwand darf nicht berechnet werden
Eine Bank stellte in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. „Institutsaufwand“ in Höhe von € 300,00 als Schadensersatz ein. Die entsprechende Abrechnungsposition war in der Software für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung integriert. Das OLG Frankfurt hielt die Abrechnung des pauschalierten Institutsaufwands AGB-rechtlich für unzulässig (Urteil v. 04.10.2023 – 17 U 214/22).
Zur Begründung führt das OLG aus, die Integration der Abrechnungsposition in die Software für die Erstellung der Vorfälligkeitsentschädigung stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Damit entspreche die Abrechnung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die im Verhältnis zu Verbrauchern der Inhaltskontrolle unterliege. Deshalb könne die Bank Pauschalpositionen nach § 309 Nr. 5b BGB nur beanspruchen, wenn sie dem Verbraucher den Nachweis eines geringeren oder ganz entfallenen Schadens gestattet, so das OLG. Hieran mangelt es im Fall.
II. Aufklärungs- und Beratungspflichten, Haftung
Enkeltrick – Wann muss die Bank Ihren Kunden warnen?
In letzter Zeit mehren sich Betrügereien hauptsächlich zu Lasten älterer Bankkunden mit dem sog. Enkeltrick. In seinem Urteil vom 24.01.2024 (3O 340/23) hatte sich das LG Dortmund mit der Frage zu befassen, ob eine Bank sich aus einer Nebenpflicht des Girovertrages schadensersatzpflichtig macht, wenn sie ihren Kunden bei ungewöhnlichen Geldtransaktionen nicht vor einem möglich Betrug warnt und die Beweggründe der Transaktion hinterfragt.
Im entschiedenen Fall war einer Rentnerin durch einen angeblichen Polizisten mitgeteilt worden, ihre Tochter sei in einen Verkehrsunfall verwickelt, weshalb noch am heutigen Tag eine Kaution von Euro 25.000 bei der Gerichtskasse zu hinterlegen sei. Die Rentnerin, die normalerweise immer nur Beträge bis zu 300 Euro abhob, rief deshalb bei Ihrer Bank an und bat darum, noch am gleichen Tag 25.000 Euro von ihrem Konto in bar abheben zu können. Sie holte das Geld nach Schalterschluss bei der Bank ab. Dieses übergab sie dem Betrüger.
Später verlangte sie von der Bank Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung von Warn- und Schutzpflichten aus dem Girovertrag. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass Warn- und Schutzpflichten der Bank nur dann bestünden, wenn sich dieser Verdachtsmomente für eine Unregelmäßigkeit evident aufdrängen müssten. Alleine die ungewöhnlich hohe Barabhebung und Nervosität des Kunden sei noch kein Grund für die Bank die Motive der Transaktion zu hinterfragen, soweit keine weiteren außergewöhnlichen Umstände hinzutreten würden. Die Bank sei daher auf die formale Prüfung des Auftrages beschränkt und müssen diesen nach § 650 o Abs. 2 BGB ausführen. Warn- und Schutzpflichten bestünden dagegen grundsätzlich für die Bank nicht.
Kunde haftet bei grob fahrlässig freigegebenem Überweisungsauftrag
Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 06.12.2023 (3 U 3/23), dass ein Kunde grob fahrlässig handelt, wenn er beim Online-Banking einer Erhöhung des Überweisungslimits und einer Überweisung zustimmt, ohne vor der Bestätigung der jeweiligen PushTAN und Verifizierung mittels Face-ID konkret zu prüfen, für welchen Vorgang die Freigabeaufforderung erfolge. Die Bank habe daher gegen ihn einen Schadensersatzanspruch nach § 675 v Abs.3 Nr.2 BGB. Dieser könne gegen den Anspruch des Kunden auf Wiedergutschrift (§ 675 u BGB) aufgerechnet werden.
Hintergrund war ein Phishing-Angriff, bei dem der Kunde trotz Warnung der Bank vor entsprechenden Betrügereien einen übermittelten Link anklickte und bei einem anschließenden Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters dessen Weisungen zur Authentifizierung folgte, ohne auf seiner PushTAN-App den auszuführenden Auftrag zu prüfen. Bei entsprechender Prüfung hätte dem Kunden der Betrug auffallen müssen, so das OLG. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden sei daher gegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ehemann haftet für gefälschte Unterschrift
Im Urteil vom 26.09.2023 (XI ZR 98/22) hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob ein Ehemann für eine Darlehensaufnahme, die seine Ehefrau mit gefälschter Unterschrift unter seinem Namen tätigte, haftet. Die Ehefrau hatte in der Vergangenheit die gesamten Bankgeschäfte des Paares abgewickelt. Unter dem Namen ihres Ehemannes schloss sie einen Darlehensvertrag. Im Video-Identverfahren trat der Stiefvater der Ehefrau auf und legitimierte sich unter Vorlage des Personalausweises des Ehemanns für die Darlehensaufnahme. Die Unterschrift des Mannes unter den Vertrag fälschte die Ehefrau. Eine Valutierung des Darlehens erfolgte auf das gemeinschaftliche Konto. Nachdem das Darlehen notleidend wurde, verlangte die Bank Rückzahlung vom Ehemann. Dieser wandte ein, das Darlehen nicht selbst aufgenommen zu haben.
Der BGH verurteilte den Ehemann dennoch zur Rückzahlung des gewährten Darlehens. Da die Ehefrau früher die Bankgeschäfte für die Eheleute getätigt hatte, entspreche es der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, sodass entsprechend § 166 I BGB das Wissen der Ehefrau den Ehemann zuzurechnen sei. Unerheblich sei es, dass die Ehefrau durch die gefälschte Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vorsätzlich ihre Befugnisse im Innenverhältnis überschritten habe. Im Verhältnis zur Bank kam der Vertrag zustande. Der Rückforderung des Darlehens stehe auch § 241a BGB, wonach man für unbestellte Leistungen nicht hafte, nicht entgegen. Der Ehemann hätte erkennen können, dass er das Darlehen aufgrund dessen der Darlehensbetrag auf sein Konto ausbezahlt wurde, nicht selbst abgeschlossen hat (§ 241a II 2. Alt. BGB).
Wann Organe haften
Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers oder Vorstandes resultiert nach Ansicht des BGH in der Entscheidung vom 09.11.2023 (III ZR 105/22) nicht alleine aus dessen Organstellung. Vielmehr bedarf es auch eines Verschuldens im Sinne § 276 BGB, das gegenüber dem Organ gesondert festzustellen sei.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Vorstand einer AG durch einen Anleger auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB in Anspruch genommen wurde, mit der Begründung, die von der AG geschlossenen Beteiligungsverträge seien i.S. § 32 KWG unerlaubte Bankgeschäfte, für die der Vorstand als Organ wegen des Gesetzesverstoßes haften müsse. Der BGH sah dies anders und verlangte ein konkret vorwerfbares Verschulden bezüglich des eingetretenen Schadens. Alleine die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern lasse dieses Verschulden aber wegen der bestehenden Überwachungspflichten nicht gänzlich entfallen. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Haftung von Vorständen, nicht nur bei verbotswidrigen Handlungen.
III. Darlehen und Forderungen
Sicherungsabtretung kann unwirksam sein
Anlässlich der Finanzierung mehrerer Diesel-PKW ließ sich die Bank von ihrem Kunden – einem Unternehmer – sicherungshalber für den Fall der Rückabwicklung des finanzierten Vertrags die Ansprüche gegen den Verkäufer „gleich aus welchem Rechtsgrund“ formularmäßig abtreten. Im Urteil vom 03.07.2023 (VI AZR 155/23) hielt der BGH auch bei einem Finanzierungsvertrag mit einem Unternehmer die Abtretungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 307 III BGB für unwirksam, da durch die formularmäßige Abtretungsvereinbarung von zwingenden gesetzlichen Normen abgewichen werde.
Nach Ansicht des BGH erfasst die Abtretungsklausel auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz. Damit erfasst seien deshalb auch Rentenansprüche gemäß § 843 BGB bzw. § 9 ProdHaftG, die grundsätzlich nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB auch nicht abtretbar sind, so der BGH. Der BGH sah die Sicherungsabtretung insgesamt als unwirksam an, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass solche Ansprüche zum Tragen kommen. § 307 BGB gilt auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern, sodass die Unwirksamkeit auch bei Sicherungsabtretungen für gewerbliche Kredite gilt. Hätte die Bank Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Produkthaftung von der Sicherungsabtretung ausgenommen, hätte die Gesamtunwirksamkeit der formularmäßigen Sicherungsabtretung vermieden werden können.
Verbraucherdarlehen: Wenn Pflichtangaben fehlen?
Erneut hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob unzureichende Pflichtangaben in einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ein „ewiges Widerrufsrecht“ begründen. Dies verneinte der BGH bei unzureichenden Pflichtangaben zur Art des Darlehens (Verbundgeschäft, Art. 247 § 3 I Nr. 2 EGBGB) mit Urteil vom 27.02.2024 (XI ZR 258/22), wenn die Widerrufsinformation der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II EGBGB entspricht und sich das Verbundgeschäft für den normal Informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation ergebe. Entgegen dem Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21) komme eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Widerrufsrechts aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht, so der BGH. Deshalb sei es für den Lauf der Widerrufsfrist unschädlich, wenn die Widerrufsinformation keine Angabe über den einer Rückabwicklung pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag enthalte oder dem Verbraucher die Pflichtangabe zur Höhe der Verzugszinsen nicht mitgeteilt wurde. Auch Informationen zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung haben nach Ansicht des BGH keine Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist, sondern führen nur zum Verlust des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 II Nr. 2 BGB). Ebenso sei eine fehlende Angabe zu den Kosten eines Schlichtungsverfahrens unschädlich, wenn das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann eines Bankenverbandes für den Verbraucher kostenfrei durchgeführt wird.
Nachdem der BGH infolge früherer EuGH-Urteile zum sog. „Kaskadenverweis“ und zu den fehlenden Pflichtangaben bei Allgemeinen-Verbraucherdarlehen seine Rechtsprechung zu Lasten der Banken zunächst verschärft hatte, kehrt der BGH jetzt zu seiner „alten“ Rechtsprechung zurück, nach der richtlinienkonforme Auslegung aufgrund des klaren Willens des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen kann. Möglich wurde diese Rechtsprechungsänderung, weil der EuGH im Urteil vom 21.12.2023 die Frage der Widerruflichkeit von der Relevanz der Pflichtangabe für das Widerrufsrecht abhängig machte.
Wann man Corona-Hilfen pfänden kann
Mit Beschluss vom 16.08.2023 (VII ZB 64/21) entschied der BGH, dass eine Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für KMU, Soloselbständige und Freiberufler) nach § 851 I ZPO in Verbindung mit § 399 BGB unpfändbar ist. Allerdings soll nach Ansicht des BGH diese Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III nicht gelten, wenn diese auf einem Kontokorrentkonto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Insoweit könne der Empfänger auch nicht eine entsprechende Anwendung der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto gem. § 850 k ZPO geltend machen, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handle. Allenfalls wäre Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Härte zu prüfen, so der BGH.
Hintergrund des Beschlusses war, dass eine GmbH Corona-Überbrückungshilfe erhalten hatte, die deren Kontokorrentkonto bei der Hausbank gutgeschrieben wurde. Ein Gläubiger der GmbH pfändete dieses. Hiergegen ging die Schuldnerin mittels Beschwerde vor. Die Rechtsbeschwerde wies der BGH zurück. Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass die Corona-Überbrückungshilfe III als zweckgebundene Leistung nicht abtretbar und damit auch nicht pfändbar sei. Dieser Pfändungsschutz beziehe sich jedoch nicht auf bereits überwiesene und dem Konto des Empfängers gutgeschriebene Beträge. Der Anspruch auf Überbrückungshilfe sei durch Auszahlung nach § 362 I BGB erloschen und ein neuer Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Bank entstanden. Dieser Auszahlungsanspruch sei pfändbar.
Leasingnehmer kann nicht widerrufen
Am 21.12.2023 (C‑38/21) befasste sich der EuGH auf Vorlage des LG Ravensburg mit der Frage, ob ein PKW-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung am Ende der Leasingzeit, unter die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) oder die Fernabsatzrichtlinie (RL 2002/65/EG) fällt. Dies verneinte der EuGH. Ein Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung sei einem Mietvertrag gleichzustellen und stelle keine Finanzdienstleistung dar. Auch die sog. „Verbraucher-Rechte-Richtlinie“ (RL 2011/83/EU) sei nicht anwendbar, so der EuGH, weshalb der Leasingnehmer in diesem Fall kein Widerrufsrecht habe.
Der EuGH hatte aber auch zu entscheiden, ob ein Allgemein-Verbraucherdarlehen zur Fahrzeugfinanzierung bei unvollständigen Pflichtangaben ein ewiges Widerrufsrecht begründe. Der EuGH schränkte seine frühere Rechtsprechung insoweit ein, als unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangaben nur dann ein Widerrufsrecht eröffnen, wenn diese für die Beurteilung seiner Rechte und Pflichten und für den Vertragsschluss für den Verbraucher „relevant waren“. Für die Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist wird es daher zukünftig auf die Relevanz der unzureichenden Pflichtangaben ankommen.
Zahlungsdiensterahmenvertrag – Was der Bürge gegen sich gelten lassen muss
Im Urteil vom 11.07.2023 (XI ZR 111/22) setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, ob ein Bürge Einwendungen des Hauptschuldners aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag geltend machen kann. Der beklagte Bürge hatte sich für ein Geschäftskonto einer GmbH verbürgt. Die Bank kündigte das Kontokorrentkonto und nahm den Bürgen in Anspruch. Dieser wandte gegen die Bürgschaftsinanspruchnahme ein, die Belastungsbuchungen auf dem verbürgten Kontokorrentkonto seien durch die GmbH nicht wirksam autorisiert worden, insbesondere die Zahlungen an die Bank selbst für Zinsen und Gebühren.
Der BGH stellte fest, dass § 676b II BGB nur Zahlungsvorgänge erfasse, für die Wiedergutschriftsansprüche des Kunden gegen die Bank bestehen (§ 675u BGB), ebenso Schadensersatzansprüche (§ 675y BGB). Sei der Zahlungsdienstnutzer im Rahmen der Kontoinformation ordnungsgemäß i.S. Art. 248 § 7 EGBGB über Einwendungsfristen unterrichtet worden und wurden durch den Kunden nicht binnen 13 Monaten Einwendungen gegen die nicht autorisierte Zahlung erhoben, müsse dies der Bürge wegen der Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptschuld gegen sich gelten lassen, so der BGH. Mangelt es an einer Kontoinformation i.S. Art. 248 § 7 EGBGB, kann der Bürge diese Einwendung dem Bürgschaftsanspruch gemäß § 768 BGB aber entgegenhalten und so einwenden, die Ansprüche seien nicht oder nicht in der geforderten Höhe geschuldet.
IV. Sparverträge, Altersvorsorge
Sparer kann Kündigungsausschluss nicht verlängern
Mit Urteil vom 25.07.2023 (XI ZR 221/22) bestätigte der BGH seine Rechtsprechung (XI ZR 345/18), wonach bei Prämiensparverträgen für das Kreditinstitut die Kündigung ausgeschlossen ist, bis der Kunde die höchste Prämienstufe erreicht. Im neuen Fall erbrachte die Sparerin, monatliche Sparleistungen, ohne dass konkrete Raten verpflichtend vereinbart wurden. Bei Erreichen bestimmter Sparleistungen sollte eine zusätzliche Prämie bezahlt werden. Die Sparerin konnte vom Sparkonto monatlich bis € 2.000,00 abheben, weshalb die höchste Prämienstufe durch die Sparerin nicht erreicht wurde. Das Kreditinstitut kündigte wegen des veränderten Zinsumfeldes dennoch.
Da eine vertragliche Verpflichtung der Kundin zur Erbringung der Sparleistung nicht bestand, nahm der BGH eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne § 700 BGB an. Der BGH betont, dass bei dieser Vertragskonstellation der Sparer frei bestimmen kann, wann er die höchste Prämienstufe erreicht. Bis zum Erreichen dieser Prämienstufe ist nach Ansicht des BGH eine ordentliche Kündigung des Prämiensparvertrags ausgeschlossen. Allerdings könne der Sparer auch nicht erwarten, dass ihm durch den Vertrag eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werde. Wenn das Erreichen der Prämienstufe von bestimmten Sparleistungen abhängig gemacht werde, könne der Sparer die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig durch Abhebungen verlängern, da die Dauer des konkludenten Kündigungsausschlusses andernfalls im Belieben des Sparers liege, so der BGH. Im entschiedenen Fall war auch unter Berücksichtigung der Abhebungen die höchste Prämienstufe für die Sparerin noch nicht erreicht war. Deshalb nahm der BGH dennoch eine Unwirksamkeit der Kündigung des Sparvertrags durch das Kreditinstitut an.
Newsletter Immobilienrecht | Ausgabe September 2024
Trotz Inflation keine Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus
Im Zusammenhang mit der hohen Inflationsrate sind Vermieter teilweise auf die Idee gekommen, eine Anpassung der Miete zu verlangen, die über den Mietspiegel hinausgeht. So forderten Vermieter einen inflationsbedingten Aufschlag (sogenannter „Stichtagszuschlag“) auf die Mietwerte des Mietspiegels wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I (im Folgenden „LG München I“), die für alle Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungsverlangen allein zuständig ist, hat nun erstmals in einer richtungsweisenden Entscheidung ihre grundsätzliche rechtliche Einschätzung zum Ansatz eines auf den Anstieg des Verbraucherpreisindexes, also der Inflation gestützten „Stichtagszuschlages“ geäußert. Das LG München I hat hierbei dem Vorgehen des Vermieters mit seiner Grundsatzentscheidung in Form eines Hinweisbeschlusses vom 17.07.2024 (Az.: 14 S 3692/24) deutliche Grenzen gesetzt.
Solche Hinweisbeschlüsse werden von den Gerichten üblicherweise nicht bzw. nur ausnahmsweise bei einem entsprechenden Informationsbedürfnis der Allgemeinheit veröffentlicht, woraus sich bereits die grundlegende Relevanz der aktuellen Entscheidung ergibt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das LG München I unter anderem aus, dass den Gerichten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 bei der Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens nachträglich „ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete“ festzustellen seien, zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. In dessen Rahmen sei das jeweilige Gericht grundsätzlich auch befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn dies dem Gericht zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheine.
Eine solche „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus lasse sich aber ausdrücklich nicht mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindexes, also der Inflation, begründen, so die 14. Zivilkammer des LG München I. Beim Berechnen des Verbraucherpreisindexes bzw. der Inflationsrate werde ein sogenannter „Warenkorb“ verwendet, der rund 700 Güterarten umfasse und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiere. Dem Verbraucherpreisindex könne für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden. Zudem würde nach Ansicht der 14. Zivilkammer die Einführung einer solchen „Stichtagspraxis“ zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährdet könnte.
Fazit
Die Entscheidung des LG München I ist über den konkreten Einzelfall hinaus nicht nur für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München von erheblicher Bedeutung, sondern dürfte auch darüber hinaus Stahlkraft auf das gesamte Bundesgebiet haben.
Autor
Florian Grasser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Oktober 2024
AUSGABE OKTOBER 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im Themengebiet Steuern.
Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre.
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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SNP Newsletter Steuerrecht Ausgabe Oktober 2024
INHALT
- Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
- Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?
- Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen Haushalt
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
- Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern
- Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Newsletter Immobilienrecht | Ausgabe August 2024
Immer wieder Probleme mit der Schriftform…
Das OLG Dresden hatte mal wieder über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses zu befinden, bei dem die streitentscheidende Frage war, ob die notwendige Schriftform bei einem langfristig laufenden Gewerberaummietvertrag gemäß § 550 BGB gewahrt worden ist oder nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2024, 5 O 2077/23).
Hintergrund der regelmäßig und häufig auftretenden Streitigkeiten zwischen Gewerberaumvermietern und Gewerberaummietern ist die Schriftform des Mietvertrages, welche notwendigerweise gewahrt werden muss, um die Kündigungsmöglichkeit beider Parteien für die Laufzeit des Gewerberaummietvertrages wirksam auszuschließen. Wenn die Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt ist, besteht für beide Parteien trotz vermeintlich noch laufenden Mietvertrages eine Kündigungsmöglichkeit.
Im vorliegenden Fall hatte der Voreigentümer mit dem Mieter einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen, welcher nicht der gesetzlichen Schriftform entsprach. Der Rechtsnachfolger des Vermieters hat mit dem Mieter zwei Nachträge geschlossen. Nachdem die Immobilie dann mehrere Jahre später durch den Rechtsnachfolger veräußert wurde, kündigte der in den Mietvertrag eingetretene Erwerber den Vertrag. Er berief sich auf den Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform. Der Mieter verteidigte sich damit, dass durch die Nachträge der Schriftformverstoß geheilt worden sei und eine Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden konnte und wehrte sich gerichtlich gegen die vom Vermieter eingeleitete Räumungsklage. Diesbezüglich unterlag der Mieter.
Das OLG Dresden wies darauf hin, dass zwar ein Schriftformverstoß durch eine Nachtragsvereinbarung, wie auch schon vom Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt, geheilt werden kann, dies aber nur, wenn unter anderem ausreichend auf den Ursprungsvertrag und die bisherigen Nachträge verwiesen wird. Vorliegend scheiterte dies daran, dass in den Nachträgen, auf die sich der Mieter berief, nicht ordnungsgemäß Bezug auf den Ursprungsvertrag genommen wurde, und diese unter anderem falsche Datumsangaben aufwiesen.
Die vorliegende Entscheidung zeigt erneut das hohe Risiko bei Gewerberaummietverträgen mit langen Laufzeiten und der nicht ausreichenden Beachtung des Schriftformerfordernisses auf. Hierbei ist zu beachten, dass zwar zum einen eine Schriftformheilung durch Nachträge erfolgen kann, gleichzeitig aber auch nachträgliche Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien dazu führen können, dass die Schriftform nicht mehr gewahrt wird.
Jedem Gewerberaumvermieter und -mieter ist daher anzuraten, auf die Formvorschrift des § 550 BGB genauestens zu achten.
Autor
Michael Goebel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Partner
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe September 2024
AUSGABE SEPTEMBER 2024
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INHALT
- Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts
- Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
- Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage
- Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
- Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
- Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe August 2024
AUSGABE AUGUST 2024
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SNP Newsletter Steuerrecht August 2024
INHALT
- Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung
- Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
- Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesen
- Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget
- Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung
- Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
Newsletter Immobilienrecht | Ausgabe Juli 2024
Sommerliche Hitze als Minderungs- oder Kündigungsgrund?
Zweifellos beeinträchtigt große Hitze den Mietgebrauch in Wohnungen nicht minder als in gewerblich genutzten Räumen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob Hitze ein allgemeines Lebensrisiko ist oder hieraus ein Abhilfeanspruch, ein Minderungsrecht oder gar ein Kündigungsrecht des Mieters folgt, kommt die Rechtsprechung bislang zu durchaus abweichenden Ergebnissen.
Wie meist verbietet sich eine generelle Aussage, sondern kommt es auf das Alter und den Zustand der Mieträume bei Anmietung, Nutzungsart und etwaige besondere Vereinbarungen an (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2007 – 2 U 106/06).
Rechtliche Anforderungen an den Wärmeschutz gibt es seit 1952. Allerdings sah die DIN 1408 „Wärmeschutz im Hochbau“ aus dem Jahre 1952 nur Mindestwanddicken vor. Die insbesondere seit Einführung der Energieeinsparverordnung von 2008 bis heute ständig verschärften Anforderungen bis hin zum aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetz lassen sich wegen ihrer Umfänglichkeit hier nicht referieren, ihre Einhaltung nur durch einen Sachverständigen feststellen. Gleichwohl ist die Einhaltung der bei Gebäudeerrichtung geltenden DIN-Normen und Gesetze auch mietrechtlich ein maßgeblicher Gesichtspunkt.
Bei Betriebsstätten sind die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 zu beachten, wonach u.a. Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten sind, wenn die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C führt. Dies verpflichtet aber originär den Arbeitgeber, ob es auch den Vermieter trifft, beurteilen die Gerichte unterschiedlich (Nein: KG, Urteil vom 05.03.2012 – 8 U 48/11).
Der bauliche Zustand eines Gebäudes bei Mietbeginn läßt in der Regel kaum Schlüsse auf zureichenden oder unzureichenden Wärmeschutz zu. Bei Erstbezug oder als hochwertig gepriesenen Räumen ist die Erwartung eines ausreichenden Wärmeschutzes gerechtfertigt. Bauliche Veränderungen, die zu einer höheren Wärmebelastung, führen hat der zu verantworten, der sie vornimmt (OLG Naumburg, Urteil vom 13. 10. 2009 – 9 U 45/09).
Vereinbarungen zu Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs finden sich regelmäßig in Gewerberaummietverträgen. Das Fehlen einer Klimaanlage stellt für sich genommen noch keinen Mangel dar. Regelungen, wonach es dem Mieter obliegt, zuträgliche Bedingungen zu schaffen, finden ihre Grenze dort, wo sich die Beeinflussung der Raumtemperatur der Einflussnahme des Mieters entzieht, etwa bei zentral gesteuerten Klimaanlagen. Die Mieträume müssen generell zur vorgesehenen Nutzung geeignet sein. In Wohnungsmietverträgen kann davon bestenfalls durch Individualvereinbarungen abgewichen werden.
Wann ist es nach mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen zu heiß?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 6. 1998 – 24 U 194–96: „Der Mieter eines Ladenlokals ist wegen Gesundheitsgefährdung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn in einem „gewöhnlichen“ Sommer (Standardsommer) für mehrere Monate mit Innentemperaturen von mehr als 35 Grad Celsius gerechnet werden muß“. OLG Rostock, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 U 78/16: Die zum Betrieb eines Modegeschäftes vermieteten Räume müssen ein Raumklima und eine Innentemperatur der Mieträume aufweisen, die für den Betrieb eines solchen Geschäftes, in dem Mitarbeiter beschäftigt sind und Kunden Bekleidungsstücke auswählen und anprobieren, sowohl erforderlich als auch üblich sind. Hierzu gehört es, dass Raumtemperaturen von 26 °C nicht überschritten und 20 ° nicht unterschritten werden. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2022 – 33 C 1355/21: „Zum Mindeststandard einer Wohnung gehört, dass angemessene Temperaturen erreicht werden können. Herrschen in der Wohnung im Sommer durchgehend 40 Grad, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der eine Mietminderung von 30% und mehr rechtfertigt.“
Fazit: Auch mietrechtlich ist das Thema steigender Temperaturen noch nicht bewältigt. Jedenfalls dann, wenn es auch bei allen dem Mieter zumutbaren Vorkehrungen zu heiß wird, kommen Ansprüche auf zusätzlichen Wärmeschutz und widrigenfalls eine Minderung oder eine Recht zu mangelbedingter Kündigung in Betracht.
Autor
Joachim Garbe-Emden
Rechtsanwalt und Notar
Partner
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juli 2024
AUSGABE JULI 2024
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SNP Newsletter Steuerrecht Juli 2024
INHALT
- Elektronische Rechnungen werden verpflichtend
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
- Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“
- Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
- Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des Elternhauses
- Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche Befruchtung
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juni 2024
AUSGABE JUNI 2024
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SNP Newsletter Steuerrecht Juni 2024
INHALT
- Wachstumschancengesetz: Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude
- Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten
- Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung
- Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Mai 2024
AUSGABE MAI 2024
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SNP Newsletter Steuerrecht Mai 2024
INHALT
- Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten
- Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?
- Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- Erklärung
- Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
- Wachstumschancengesetz verabschiedet
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2024
AUSGABE APRIL 2024
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2024
INHALT
- Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Steuerbefreiung bei Nutzung durch Elternteil
- Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
- Bonuszahlungen von Krankenkassen – Vereinfachungsregelung verlängert
- Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG
- Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst
- Darlehen und Zuschüsse zu Fortbildungsaufwendungen
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024
- Privates Veräußerungsgeschäft nach Teilung eines (Wohn-)Grundstücks
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2024
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2024
Inhalte
- Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft
- Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit – Regelung verfassungswidrig?
- Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
- Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags
- Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 1-2024
Sehr geehrte Damen und Herren, haben vielleicht auch Sie sich zum neuen Jahr vorgenommen, sich dieses Jahr nicht mehr so zu stressen? Unser Gastautor Zach Davies erläutert in seinem Gastbeitrag zum Zeitmanagement, wie Ihnen das gelingen kann. Apropros Arbeitszeit: Wir hatten seinerzeit bereits über die Entscheidung des BAG berichtet, nach der ein Arbeitgeber über die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes hinaus Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen erfassen muss. Viele Arbeitgeber wollen aber bezüglich der Arbeitszeiterfassung abwarten, was der Gesetzgeber hierzu vorgibt – ob und inwieweit der Betriebsrat den Arbeitgeber dennoch schon jetzt hierzu zwingen kann, erläutern wir anhand eines aktuellen Urteils. Im Zusammenhang mit dem Betriebsrat können Sie vielleicht doch darüber lächeln, welchen Einfluss ein 🙂 auf eine Betriebsratswahl haben kann. Ein weiteres wichtiges Thema im Arbeitsrecht ist die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten. Das Recht auf Unerreichbarkeit ist nicht absolut. Lesen Sie, welche Ausnahmen das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zugelassen hat. Nicht so positiv für Arbeitgeber ist eine andere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hat entschieden, dass bei Abrufarbeit eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt, wenn nichts vereinbart wurde. Wir erläutern, was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet. Der Fachkräftemangel stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen, aber Rentner könnten Teil der Lösung sein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Rentner rechtssicher beschäftigen und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen dabei beachtet werden müssen.Auch betriebliche Zusatzleistungen wie das Jobrad-Modell können neue Mitarbeiter anziehen oder vorhandene Mitarbeiter weiter binden. Die Sorge, auf den Kosten der Leasingraten sitzen zu bleiben, wenn der Arbeitnehmer krank ist, hat das Arbeitsgericht Aachen den Arbeitgebern jetzt genommen. Effektives Compliance-Management ist für mittelständische Unternehmen inzwischen unerlässlich, um Risiken zu minimieren und Geschäftschancen zu maximieren. Wir beleuchten, welche Maßnahmen hierbei entscheidend sind und wie Sie diese umsetzen können. Zum Abschluss werfen wir noch einen Blick auf potenzielle Änderungen im Bereich der Massenentlassungen. Das Bundesarbeitsgericht könnte bald die Rechtslage bei Massenentlassungen ändern. Wir geben einen Ausblick auf mögliche Auswirkungen von Fehlern im Anzeigeverfahren auf die Wirksamkeit von Kündigungen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Vertrauen in diesem neuen Jahr. Wir bleiben Ihr zuverlässiger Partner für aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht. Bei Fragen oder für weiterführende Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Es grüßt Sie herzlichst, Ihre |
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dieser Ausgabe haben wir für Sie folgende Themen zusammengestellt:
- Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 entfällt
- Wieder 19% Umsatzsteuer auf Restaurantdienstleistungen
- Schenkung bei Pflege als Gegenleistung
- Vermietung von Luxusimmobilien als „Liebhaberei“
- Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2024
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
- PKW-Nutzung: Vorteilsminderung durch Garagen- und Stellplatzkosten
- Lohnsteuerbescheinigungen 2023
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2024
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Januar 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Januar 2024
INHALT
- Sachbezugswerte 2024 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
- Steuerfreie Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Deutschlandticket
- Verbilligte Überlassung einer Wohnung
- Umsatzsteuer: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen
- Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Dezember 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Dezember 2023
INHALT
- Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend
- Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
- Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung mit Überschusseinkünften
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe November 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe November 2023
INHALT
- Sonderausgaben 2023
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2023 anschaffen
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z.B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlen
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023
- Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen
- Lohnsteuer-Ermäßigung
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 4-2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Herbst zieht ins Land und mit ihm eine Flut neuer Urteile und Entwicklungen im Arbeitsrecht. Wir wollen Sie durch diesen juristischen Blätterwald führen.
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Debatte um die Verwertung von Videoaufzeichnungen in Kündigungsschutzprozessen aufgewirbelt. Dr. Christian Ostermaier durchleuchtet dieses Urteil und zeigt auf, welche Bedeutung dies in datenschutzrechtlicher Hinsicht hat.
Das Arbeitsrecht umfasst jedoch nicht nur solche spezifischen Themen. Die jüngsten Urteile des BAG bieten zudem klare Leitlinien zur Haftung von Geschäftsführern und zum Mindestlohn. Wir geben Einblicke in diese Haftungsfrage und was dies für die Geschäftsführerhaftung bedeutet.
Wir bei SNP haben ein Herz für Tiere wie unser kanzleiinterner Wohlfühlmanager, der Zwerg-Rauhaardackel Henry und seine „Kollegen“ und „Kolleginnen“ beweisen. Daher ist ein Thema, das unsere Aufmerksamkeit verdient, die Betreuung kranker Haustiere. Wie sind die Rechte von Arbeitnehmern in dieser Situation geregelt? Dr. Christian Ostermaier legt die rechtlichen Aspekte dar und gibt Ratschläge für Herrchen und Frauchen.
Die Digitalisierung bringt auch neue Herausforderungen mit sich. Die Vertraulichkeit der Kommunikation in Arbeits-Chatgruppen steht durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf dem Prüfstand. Wir erörtern, welche Konsequenzen das für Beschäftigte und Arbeitgeber haben könnte.
Ein besonderes Augenmerk möchten wir auch auf das Thema der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen richten. Welchen Stellenwert hat die Rentennähe bei älteren Arbeitnehmern in dieser Auswahl? Wir erläutern die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung und geben tiefe Einblicke in die Herausforderungen und Nuancen der erforderlichen Abwägungen.
Der letzte Fokus dieses Newsletters liegt auf dem komplexen Thema der Arbeitszeit. In einem tiefgehenden Interview mit Dr. Petra Ostermaier werden die Feinheiten der Arbeitszeitgestaltung und deren rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.
Wie die Jahreszeiten wechseln, so verändern sich auch die Facetten des Arbeitsrechts. Wir danken Ihnen für Ihr fortwährendes Interesse und freuen uns darauf, Sie auch im Winter mit den aktuellsten Informationen zu versorgen.
Es grüßt Sie herzlich Ihr
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Oktober 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Oktober 2023
INHALT
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs
- Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
- Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung
- Angemessene Verzinsung bei Gesellschafterkonten
- „Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen
- Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“ bei Selbstnutzung
- Investitionsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Investitionsfristen beachten
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe September 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe September 2023
INHALT
- Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter
- Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes
- Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte
- Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
- Entwurf eines Wachstumschancengesetzes
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 3-2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
während wir die langersehnten Sommertage genießen, möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf dem Laufenden halten. In der Welt des Arbeitsrechts bleibt es, wie Sie wissen, nie ruhig – auch nicht im Sommer. Ein weiterer Bereich, der in der nächsten Zeit im Fokus stehen wird, ist die Bezahlungsgerechtigkeit zwischen den Geschlechtern. Noch immer verdienen Frauen in Deutschland weniger als Männer in vergleichbaren Positionen. Eine EU-Richtlinie soll diesen Gender Pay Gap bis 2026 schließen. Dr. Ostermaier diskutiert die Auswirkungen dieser Richtlinie und was sie für Unternehmen bedeuten könnte. Der letzte Schwerpunkt, den wir in diesem Newsletter hervorheben möchten, ist der Schutz von Hinweisgebern. Das neu eingeführte Hinweisgeberschutzgesetz wird die Arbeitswelt erheblich verändern. Dr. Ostermaier erläutert die Anforderungen des Gesetzes und gibt praktische Ratschläge zur Umsetzung. |
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe August 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe August 2023
INHALT
- Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Eltern des Eigentümers
- Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen
- Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers
- Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung
- Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?
- Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen
- Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt
- Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juli 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juli 2023
INHALT
- Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten
- Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen
- Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem
- Erbfallkostenpauschale für Nacherben
- Finanzielle Beteiligung am Haupthausstand bei doppelter Haushaltsführung
- Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
- Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit
- Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juni 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juni 2023
INHALT
- Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig?
- MoPeG: Neuregelungen bei der GbR
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
- Photovoltaik-Anlagen: Umsatzsteuer bei Anschaffung, Entnahme und Reparatur
- Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Mai 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Mai 2023
INHALT
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen
- Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen
- Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?
- Schenkungsteuer bei Eheverträgen
- Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 2-2023
Sehr geehrte Damen und Herren, wir leben noch immer in aufregenden Zeiten, wie es den Anschein hat. Ein Thema, dass uns in den letzten Wochen betroffen hat und wohl leider auch noch in nächster Zeit begleiten wird, ist die Streiksituation im öffentlichen Dienst und Bahnverkehr. Diese Streiks betreffen nicht nur die beteiligten Tarifvertragsparteien, deren Mitglieder sowie nicht tarifgebundene Beschäftigte der Mitgliedsunternehmen, sondern auch all diejenigen Menschen, die auf deren Dienste angewiesen sind. Was es für „drittbetroffene“ Arbeitgeber in der Streikzeit zu beachten gibt, klärt Frau Dr. Ostermaier im Experteninterview. Aber auch bei der inzwischen altbewährten E-Mail-Kommunikation und der inzwischen auch im Arbeitsalltag angekommenen WhatsApp-Kommunikation gibt es noch Fallen: Was die Rechtsprechung zum Zugang von E-Mails und WhatsApp-Nachrichten zu sagen hatte, berichten wir im Folgenden. „Dann doch lieber wieder zurück zu den herkömmlichen Kommunikationsmitteln“, denken sich vielleicht ein paar Leser an diesem Punkt. Dass es aber auch bei physischen Unterschriften zu Problemen kommen kann, wenn man eben nur mit einer Paraphe anstelle einer Unterschrift wichtige Dokumente unterzeichnet, zeigt sich immer wieder.
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2023
INHALT
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
- „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener Altersrente
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis
- Umsatzsteuer: Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug
- Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
- Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
- Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2023
INHALT
- Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 (noch) nicht verfassungswidrig
- Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge
- Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
- Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023
- Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen
- Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung
Newsletter Bankrecht | Ausgabe 1-2023
INHALT
I. Bankgebühren
> Bausparkasse darf kein Jahresentgelt erheben
II. Insolvenzanfechtung
> Bei schlüssigem Sanierungskonzept kann man nicht anfechten
III. Kreditrecht und Kreditsicherung
> Wann Grundpfandrechte freizugeben sind
I. Bankgebühr
Bausparkasse darf kein Jahresentgelt erheben
Im Urteil vom 15.11.2022 (XI ZR 551/21) entschied der BGH, dass eine Bausparkasse gegenüber einem Verbraucher während der Ansparphase des Bausparvertrags kein Jahresentgelt erheben darf. Die Bausparverträge enthielten eine Klausel, wonach jeweils jährlich für das Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von € 12,00 p.a. berechnet wurde.
Der BGH wertete die Klausel als unwirksame Preisnebenabrede im Sinne § 307 BGB, da das Jahresentgelt weder Gegenleistung für die vertragliche Hauptleistung, noch Entgelt für eine Sonderleistung sei. Die Vertragspflicht der Bausparkasse sei es, Zinsen auf angespartes Guthaben sowie der Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu verschaffen. Hierzu diene das Jahresentgelt des Bausparers nicht. Mit diesem würden allgemeine Verwaltungstätigkeiten finanziert, weshalb eine sog. „Preisnebenabrede“ vorliege. Diese benachteilige den Bausparer gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, so der BGH, da durch die Jahresentgeltklausel Kosten für die Erbringung gesetzlicher Pflichten der Bausparkasse finanziert würden.
Auch habe der Bausparer durch das Jahresentgelt keine sonstigen Vorteile. Vielmehr müsse der Bausparer schon in der Ansparphase eine niedrige Verzinsung akzeptieren und die Bausparkasse dürfte beim Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr erheben. Die Entgeltklausel ist daher mit den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar, denn das Jahresentgelt steht auch nicht allen Bausparern für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG).
Mit dem Urteil vom 15.11.2022 hat der BGH seine Rechtsprechung zu Jahresentgelten bei Bausparverträgen fortgesetzt. Bereits mit Urteil vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15) entschied der BGH, dass Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase nicht zulässig sind. Lediglich gegen eine Abschlussgebühr erhob der BGH keine Bedenken (Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10), da diese dem Interesse aller Bausparer durch das Einwerben neuer Kunden zu Gute komme.
II. Insolvenzanfechtung
Bei schlüssigem Sanierungskonzept kann man nicht anfechten
Im BGH-Urteil vom 23.06.2022 (XI ZR 75/21) ging es um die Frage, ob Zahlungen an einen Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners nach § 133 I InsO anfechtbar sind, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, ihm aber ein Sanierungsgutachten vorgelegt wurde, aus dem sich die Sanierungsfähigkeit des Schuldners ergab.
Für diesen Fall verneinte der BGH eine Anfechtung der Zahlung nach § 133 I InsO. Zwar liege in der Zahlung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne § 129 I InsO objektiv vor, da das Aktivvermögen des Schuldners verringert werde. Soweit der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch alle Gläubiger befriedigen konnte, habe es ihm jedenfalls bereits am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemangelt. Deckungshandlungen, die im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner vorgenommen wurden, sind nur ausnahmsweise bei Hinzutreten weiterer Umstände anfechtbar, so der BGH. Dies sei der Fall, wenn dem Schuldner bereits bewusst ist, dass die Zahlungsunfähigkeit eintritt und er Insolvenzantrag stellen muss oder er bewusst einen untauglichen Sanierungsversuch unternehme.
Weiter müsse dem Anfechtungsgegner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zumindest aus den Indizien bekannt sein. Das Wissen des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit für sich genommen erbringe nicht den Beweis der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Die Vermutungsregelung des § 133 I S. 2 InsO führe aber dazu, dass der Gläubiger, der die Zahlung erhielt, beweisen müsse, diese aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzepts erhalten zu haben. Dazu dürfte sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von diesem beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass über die Sanierungsfähigkeit des Schuldners getäuscht wurde, das Sanierungskonzept keine Erfolgsaussicht habe oder gescheitert sei.
Gläubiger, die beispielsweise mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise abgeschlossen haben, können somit zukünftig eine Anfechtung durch die Berufung auf ein schlüssiges Sanierungskonzept abwehren.
III. Kreditrecht und Kreditsicherung
Wann Grundpfandrechte freizugeben sind
Mit Urteil vom 02.6.2022 (V ZR 132/21) entschied der BGH, dass ein Gläubiger, der Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld gepfändet hat, auch die Löschung der Grundschuld verlangen könne, jedoch erst dann wenn der Sicherungsnehmer die Grundschuld dem Sicherungsgeber zurückgewähren müsse. Deren Rückgewähr könne aber bei einer weiten Zweckvereinbarung erst verlangt werden, wenn feststehe, dass eine Revalutierung des Grundpfandrechtes nicht mehr in Betracht komme.
Dies ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer endet, die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde. Auch nur unter diesen Bedingungen könne die Teilfreigabe einer Sicherheit wegen Übersicherung verlangt werden, wobei das Verlangen auf Rückgewähr einer nicht mehr voll valutierenden Grundschuld die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede sei, so der BGH.
Eine Kündigung der Sicherungsabrede oder gar der Geschäftsverbindung zum Sicherungsnehmer könne der Pfändungsgläubiger, der die Rückgewähransprüche bezüglich der Grundschuld gepfändet hat, aber nicht aussprechen, denn die Pfändung verschaffe kein Kündigungsrecht, so der BGH.
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2023
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2023
INHALT
- Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023
- Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
- Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
- Überblick Jahressteuergesetz 2022
- Lohnsteuerbescheinigungen 2022
- Überlassung einer Wohnung als Trennungsunterhalt
- Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe
- Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 1-2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein neues Jahr hat begonnen, und wenn uns der Krieg in Europa, die Corona-Pandemie und rapide steigende Insolvenzen eines gelehrt haben, dann, dass Zusammenhalt das Wichtigste ist, nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in der Arbeitswelt.
Der Zusammenhalt in der Arbeitswelt versteht sich aber nicht von selbst. Im finalen Teil unserer Mini-Serie hat Dr. Christian Ostermaier für Sie daher die verschiedenen Modelle der Mitarbeiterbindung noch einmal zusammengefasst und gibt Ratschläge, um das für Ihr Unternehmen perfekt passende Modell zu finden. Was es mit der vielfach erfragten Workation auf sich hat und was für Unternehmen zu beachten ist, um die rechtssichere Arbeit ihrer Mitarbeiter zu regeln, erklärt er Ihnen ebenfalls.
Auch 2023 stolpern viele noch immer über Gendersternchen und holprige Formulierungen. Wie diskriminierungsfreie Kommunikation dennoch möglich ist und welche Herausforderungen, auch rechtlicher Art, auf Unternehmen und Beschäftigte warten, bespreche ich in einem kurzen Beitrag.
Bei groben Verfehlungen im eigenen Unternehmen ist Eile geboten, für außerordentliche Kündigungen wegen Compliance-Verstößen haben Arbeitgeber nur zwei Wochen Zeit. Wann diese Frist aber zu laufen beginnt und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier von Dr. Christian Ostermaier.
Zudem hat er das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das vergangenen Juni die Befristung eines leitenden Angestellten einer Uniklinik für unwirksam erklärte, zum Anlass genommen, das Thema der wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen zu beleuchten und zu erläutern, wie man es von vorneherein besser macht.
Einen guten Start in das neue Jahr wünscht Ihnen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Januar 2023
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Januar 2023
INHALT
- Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
- Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung
- Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024
- Gewerbliche Tätigkeit einer im Übrigen freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft
- Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährtin
- Neue Werte in der Sozialversicherung für 2023
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Dezember 2022
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Dezember 2022
INHALT
- Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
- Weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
- Schwerpunkt einer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer
- Höhere Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Immobilien
- Änderungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022
- Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
- Verbilligte Überlassung einer Wohnung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskontokompakt
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 5-2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
während Sie sich vielleicht noch fragen, was Sie nach dem neuen Zeiterfassungsurteil des Bundesarbeitsgerichts eigentlich tun müssen (Spoiler: aktuell gar nichts, wie Sie auch dem Text von Christian Lentföhr entnehmen können), ist schon wieder Herbstferienzeit und auch Corona ist wieder präsenter, als uns wohl allen lieb ist. Warum Arbeitgeber seit Mitte September Urlaub nachgewähren müssen, wenn Arbeitnehmer im Urlaub in Quarantäne müssen und wie Unternehmen mit Anträgen für die Zeit davor umgehen sollten, erklärt Dr. Petra Ostermaier. An den sog. Corona-Bonus könnte den einen oder anderen die Regelung in § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes erinnern, mit dem die steuerfreie Zahlung einer Inflationsprämie ermöglicht wird, die jüngst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und für die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gilt.
Das neue Nachweisgesetz, über das wir hier mehrfach berichtet hatten, sorgt derweil weiter für Empörung in Deutschlands Unternehmen. Ich habe das zum Anlass genommen, einmal für Sie zusammenzufassen, was Unternehmen im Arbeitsrecht eigentlich (noch) digital unterzeichnen dürfen – und was nicht.
In die Medien haben wir von SNP es mit einem von uns erstrittenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen geschafft: Die Arbeitsrichter bestätigten in zweiter Instanz, dass ein offen gelassener Schreibtisch jedenfalls im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertigen kann, Michael Goebel hat die Details für Sie. Von Dr. Wolfgang Heinze erfahren Sie, wie streng der Europäische Gerichtshof die deutsche Mitbestimmung auch bei Umwandlung des Unternehmens in eine SE ausgelegt hat und was das für Umwandlungspläne im Betrieb bedeuten kann. Schließlich finden Sie in diesem Newsletter den vierten Teil unserer Reihe zur klugen Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg, Peter Fabry beleuchtet die steuerlichen Aspekte der verschiedenen Modelle.
Möglichst wenig stürmische Zeiten wünscht Ihnen, nicht nur in den Herbstferien,
Ihr
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe November 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im Themengebiet Steuern.
Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe November 2022
INHALT
- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z.B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Verlängerte Investitionsfristen
- Verlängerung Kurzarbeitergeld
- Lohnsteuer-Ermäßigung
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende anschaffen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Oktober 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im Themengebiet Steuern.
Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Oktober 2022
INHALT
- Sonderausgaben 2022
- Abgeltungsteuer verfassungswidrig? – Vorlagebeschluss zurückgenommen
- Private PKW-Nutzung: Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung
- Erbschaftsteuer für Familienheim – Aufgabe der Selbstnutzung wegen Erkrankung
- Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote
- Pflegeleistungen für Angehörige in deren Haushalt
- Vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnausschüttungen
- Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Erstellung einer Website
- Änderung von Ertragsteuerbescheid infolge von Umsatzsteuerbescheidänderung
- Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes
Newsletter Bankrecht | Ausgabe 1-2022
INHALT
I. Aufklärungs- und Beratungspflichten
> Pflichten der Bank bei einer Finanzierungsberatung
II. Insolvenzrecht
> Zur Insolvenzanfechtung nach § 133 I InsO
> Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarungen
III. Gebühren und Kontoführung
> Bank darf kündigen
> Angabe des Verzugszinses ist Pflichtangabe
> Sollzins für Überziehungskredit muss in auffallender Weise angegeben werden
> Bereitstellungsprovision zulässig
IV. Widerruf
> Gibt es einen neuen Widerrufs-Joker?
> Vorrang nationalen Rechts vor der Verbraucherkreditrichtlinie (VKRL)
> Bank kann Rückabwicklung verweigern
I. Aufklärungs- und Beratungspflichten
Pflichten der Bank bei einer Finanzierungsberatung
In der Entscheidung vom 02.02.2022 (17 U 19/20) hatte das OLG Frankfurt Schadensersatzansprüche eines Investors, der als Zinssicherung für ein variabel verzinsliches Darlehen ein Zinsswap-Geschäft mit seiner Bank abgeschlossen hatte, zu prüfen. Wegen einer Verschlechterung des Marktwertes des Swaps wollte der Investor das Finanzierungsgeschäft kündigen und Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen. Den Ausgleichsanspruch der Bank sah der Investor als unzulässige Kündigungsbeschränkung des Darlehensvertrages i.S. § 489 Abs. 4 BGB an.
Das OLG folgte der Argumentation des Investors nicht. Es stellte fest, dass es sich vorliegend nicht um ein Anlageberatungsverhältnis, sondern um eine Finanzierungsberatung gehandelt habe, da der Kunde nicht mit dem Ziel, einen bestimmten Geldbetrag anzulegen an die Bank herangetreten sei, sondern Finanzmittel beschaffen wollte. Bei der Finanzierungsberatung sei die Bank verpflichtet, die Geeignetheit des Finanzierungsmodells für die beabsichtigte Finanzierung zu prüfen und den Kunden über damit zusammenhängende Risiken und Nachteile aufzuklären, bei einem Swap auch über einen anfänglich negativen Marktwert. Da die Bank diese Verpflichtungen erfüllt habe, bestünden Schadensersatzansprüche nicht. Auch sei die Kombination des Darlehens mit den Zinsswap keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. § 489 BGB, nur weil für den Zinsswap ein Ausgleichsbetrag an die Bank zu zahlen sei, so das OLG.
II. Insolvenzrecht
Zur Insolvenzanfechtung nach § 133 I InsO
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stellt nicht zwangsläufig ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht dar.
Nach § 133 I InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar, wenn der Schuldner diese im Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornahm und der Gläubiger den Vorsatz kannte. Dies wird vermutet, wenn auf Seiten des Begünstigten Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Benachteiligungshandlung bestand. In seiner Entscheidung vom 24.2.2022 (IX ZR 250/20) stellte der BGH nun klar, dass die Zahlungsunfähigkeit nur dann ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 133 I darstelle, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit auch erkannt habe. Halte der Schuldner eine Forderung, die die Zahlungsunfähigkeit begründen könne, für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, stehe dies der Kenntnis entgegen, sofern nicht bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend sei, so der BGH. Zur Begründung führt der BGH aus, dass auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur aus Umständen geschlossen werden könne, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen und der Schuldner diese erkannt haben muss. Wenn der Schuldner die Durchsetzbarkeit oder Fälligkeit einer Forderung nicht erkannt hat, weil diese streitig war, könne die Forderung als Indiz für § 133 I InsO nicht herangezogen werden, so der BGH.
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarungen
In der Entscheidung vom 07.05.2020 (IX ZR 18/19) hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob die Zahlungen des Schuldners auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 133 I InsO anfechtbar sind. Der spätere Insolvenzschuldner hatte mit der Bank für einen Darlehensvertrag den Einzug der Annuitäten per Lastschriftverfahren vereinbart. Als es zu Rücklastschriften kam, kündigte die Bank das Darlehen und schloss anschließend mit dem Kunden wegen der rückzahlungsfälligen Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, die der Schuldner bediente. Nachdem einige Zeit später das Insolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet wurde, focht der Insolvenzverwalter die geleisteten Ratenzahlungen nach § 133 InsO an und verlangte die Herausgabe der erhaltenen Raten an die Insolvenzmasse. Nach § 133 I InsO ist eine binnen 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, wenn diese mit der Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner diesen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kannte. Nach § 133 I Satz 2 besteht eine gesetzliche Vermutung, von der Kenntnis dann, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit droht und die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt. Für das Eingreifen dieser Vermutungsregelung spricht, dass es in der Vergangenheit zu Rücklastschriften gekommen war. Allerdings begründet der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nach § 133 III Satz 2 InsO die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung nicht kannte. Der Gläubiger habe durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner eine kongruente Deckung erlangt, weshalb nunmehr der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit zu beweisen habe, so der BGH. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 III Satz 2 InsO müsse der Insolvenzverwalter Umstände außerhalb der Ratenvereinbarung darlegen und beweisen, die darauf schließen lassen, dass der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung anderer Gläubiger hatte.
III. Gebühren und Kontoführung
Bank darf kündigen
Infolge der Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20), mit der der BGH Klauseln zur Zustimmungsfiktion bei AGB- und Preisänderungen als AGB-widrig ansah, muss der Kunde Änderungen der AGB und des Preis- und Leistungsverzeichnisses ausdrücklich zustimmen. Was aber, wenn der Kunde der Änderung nicht zustimmt oder Gebühren, die die Bank in der Vergangenheit rechtsgrundlos beanspruchte, von dieser zurückfordert? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Stuttgart im Urteil vom 15.02.2022 (34 O 98/21 KfH) zu befassen. Eine Genossenschaftsbank hatte unter Hinweis auf das BGH-Urteil ihre Kunden um rückwirkende Genehmigung von Kontoführungsgebühren gebeten. Gleichzeitig wurde, für den Fall ausbleibender Zustimmung, angedroht, die Bankverbindung ordentlich zu kündigen. Diese Vorgehensweise mahnte ein Verbraucherschutzverband ab und verklagte die Bank auf Unterlassung. Das Landgericht Stuttgart hielt die ordentliche Kündigung des Girokontos dagegen für zulässig. Ein Girokonto sei Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, der gemäß § 675h BGB ordentlich begründungslos mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündbar ist, wenn er auf unbestimmte Dauer geschlossen ist, so das Landgericht. Ziff. 19 Abs. 1 der AGB würde ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich vorsehen. Dieses Kündigungsrecht sei auch für Genossenschaftsbanken nicht ausgeschlossen, denn auch für diese bestehe – abgesehen vom „Basiskonto“ grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Auch aus genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich ein Verbot zur Kündigung des Kontos gegenüber einem Genossenschaftsmitglied, das der Gebührenstruktur nicht zustimmt, nicht. Das Urteil des LG Stuttgart ist nicht rechtskräftig.
Angabe des Verzugszinses ist Pflichtangabe
Im Urteil vom 12.04.2022 (XI ZR 179/21) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verzugszinsangabe in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) geändert. Bislang ließ es der BGH ausreichen, wenn bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangabe zum Verzugszins (Art. 247 § 6 I Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 I Nr. 11 EGBGB) abstrakt erfolgte, z.B. „5 % über Basiszins“. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 (C 33/20) unter Hinweis auf die Richtlinie entschied, dass Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben sind, stellte der BGH jetzt fest, dass bei einem Verbraucherdarlehensvertrag der Verzugszinssatz im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und die Art und Weise seiner Anpassung anzugeben ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass neben dem Modus der Verzugszinsanpassung auch der konkrete Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Vertrag ausgewiesen werden muss. Ohne die konkrete Angabe des aktuellen Verzugszinssatzes sind die Pflichtangaben nicht vollständig und die zweiwöchige Widerrufsfrist läuft nicht an.
Sollzins für Überziehungskredit muss in auffallender Weise angegeben werden
In den Entscheidungen vom 29.06.2021 (XI ZR 19/20 bzw. XI ZR 46/20) beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wie Sollzinsen für Überziehungskredite anzugeben sind. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt eine Angabe in klarer, eindeutiger und auffallender Weise. Die betroffenen Banken waren wegen ihrer Konditionenangaben im Preisaushang bzw. auf ihrer Internetseite abgemahnt worden. Der BGH betonte, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB dazu diene, den Verbrauchern Preistransparenz und Vergleichsmöglichkeiten sowie einen Marktüberblick zu verschaffen. Der Begriff „auffallend“ in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfordert daher nach Ansicht des BGH eine Hervorhebung des Sollzinses für Überziehungen. Grund sei der Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung aufgrund von Dispokrediten (BGH XI ZR 19/20). Die Information müsse deshalb optisch oder in sonstiger wahrnehmungsfähiger Form zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „auffallend“ hervorgehoben werden. In der Entscheidung XI ZR 46/20 betonte der BGH des Weiteren, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB eine klare und eindeutige Angabe des Sollzinssatzes bei sog. „Zinsspannen“ nicht nur zur Obergrenze, sondern auch zur Untergrenze des Sollzinses i.S. der Vergleichbarkeit der Konditionen erfordere. Auch die Angabe einer Zinsspanne müsse i.S. des Verbraucherschutzes in hervorgehobener Weise erfolgen, so der BGH.
Bereitstellungsprovision zulässig
Bereits im Hinweisbeschluss vom 24.03.2021 (XI ZR 516/18) hatte der BGH die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision in einem Darlehensvertrag für nicht abgenommene Darlehensbeträge als Preisabrede angesehen, die der AGB-Kontrolle entzogen sei. Die Bank bepreise hier eine Sonderleistung, nämlich die Bereitstellung des Darlehensbetrages während der Ziehungsphase, so der BGH. Der Pflicht des Darlehensnehmers die Bereitstellungsprovision zu bezahlen, stehe als Gegenleistung die Verpflichtung der Bank entgegen, den nicht abgerufenen Darlehensbetrag für den Abruf durch den Kunden vorzuhalten. Die klagende Verbraucherzentrale nahm in Folge des Beschlusses ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
In einem neuen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe scheiterte die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen die Erhebung einer Bereitstellungsprovision jetzt erneut. Mit Urteil vom 12.10.2021 (17 U 545/20) vertrat das OLG ebenfalls die Ansicht, dass die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision von 0,25% monatlich auf den nicht abgerufenen Darlehensbetrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle als Preisabrede entzogen sei. Die Höhe der Bereitstellungsprovision sei auch nicht sittenwidrig. Nach der Sittenwidrigkeitsrechtsprechung ist ein Zins sittenwidrig, wenn dieser über 100% des marktüblichen Zinses liege. Dabei ist nach Ansicht des OLG ein Vergleich mit einem marktüblichen Bereitstellungszins und nicht mit dem eigentlichen Darlehenszins, der in einer Niedrigzinsphase geringer sein könne, zu ziehen. Im konkreten Fall lag der Darlehenszins bei 1,22% p.a. Die Revision ließ das OLG nicht zu.
IV. Widerruf
Gibt es einen neuen Widerrufs-Joker?
Der EuGH hatte sich in der Entscheidung vom 09.09.2021 mit drei Vorlagefragen des LG Ravensburg (C 33/20; C 155/20 und C 187/20) zu befassen, bei denen es darum ging, ob fehlende oder falsche Pflichtangaben in Allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen ein „ewiges Widerrufsrecht“ begründen. Streitgegenstand waren Darlehensverträge über die Finanzierung von privaten PKW’s.
Unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 VKRL (RL2008/48/EG) entschied der EuGH – anders als der BGH im Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) dass in Allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen die erforderlichen Pflichtangaben nicht nur exemplarisch, sondern vollständig in „klarer, prägnanter Form“ anzugeben sind. Der EuGH hielt es daher für erforderlich, dass zur Art des Kredits beispielsweise auf Verbundgeschäfte, wie diese in der Regel bei PKW-Finanzierungen vorliegen, hingewiesen werde, ebenso auf die Befristung des Vertrags. Verzugszinsen und deren Anpassungsmethode müssten konkret und für den Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbar sein, ebenso die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auch sei im Vertrag über außergerichtliche Beschwerdeverfahren nicht nur durch einen bloßen Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung o.ä. hinzuweisen. Auch den Verwirkungseinwand möchte der EuGH dann nicht zulassen, wenn die Pflichtangaben im AVD unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden.
Nach Ansicht des EuGH lassen falsche oder fehlende Pflichtangaben die Widerrufsfrist nicht anlaufen.
Vorrang nationalen Rechts vor der Verbraucherkreditrichtlinie (VKRL)
Auch nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung bleibt der Verwender der gesetzlichen „Musterbelehrung“ vor Widerrufserklärungen des Verbrauchers geschützt.
In einer Entscheidung vom 26.10.2021 (XI ZR 608/20) hatte sich der BGH mit den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrags zu befassen. Hintergrund der Entscheidung war eine Fahrzeugfinanzierung im Wege eines sog. „Verbundgeschäfts“. Der Kunde hatte den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und die Rückabwicklung beansprucht. Er bot an, das Fahrzeug zurückzugeben, wenn ihm die Bank Zins und Tilgung zurückzahlt.
Unter Verweis auf die Entscheidungen vom 27.10.2020 und 10.11.2020 betont der BGH, dass im Anwendungsbereich der VKRL eine Widerrufsinformation, die mittels „Kaskadenverweis“ auf die Pflichtangaben nach § 492 II BGB verweise, nicht zulässig sei, da gegen das „Deutlichkeitsgebot“ verstoßen werde. Der Verwender der Widerrufsinformation könne sich allerdings auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II Satz 3 EGBGB a.F. berufen, wenn er die gesetzliche Musterwiderrufsinformation richtig umgesetzt hat. Fehler lassen nach Ansicht des BGH die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Deshalb war im Fall des BGH ein eigentlich verfristeter Widerruf noch möglich. Daher musste der BGH prüfen, wie die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags durchzuführen ist. Der BGH betonte, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach nationalem Recht richten (§ 358 IV BGB) und die Bank die Rückzahlung von Zins und Tilgung verweigern dürfe, solange der Kaufgegenstand durch den Verbraucher nicht in annahmeverzugsbegründender Weise zur Rückgabe angeboten wurde. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der VKRL dürfe nicht dazu führen, dass nationales Recht contra legem durch die Gerichte ausgelegt werden müsse, so der BGH.
Bank kann Rückabwicklung verweigern
In der Entscheidung vom 25.01.2022 (XI ZR 559/20) musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Bank bei einem widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, mit dem im Verbundgeschäft ein Fahrzeug finanziert wurde, die Rückzahlung des Darlehens und der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verweigern kann, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat. Im entschiedenen Fall stand dem Verbraucher wegen der nicht ordnungsgemäß erteilten Pflichtangaben gem. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB ein Widerrufsrecht noch zu. Dennoch stellte der BGH fest, dass jedenfalls derzeit der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung von Zins und Tilgung gem. § 358 IV Satz 1, § 355 III Satz 1 BGB nicht begründet sei, weil dieser die finanzierte Ware zurückgeben bzw. zumindest absenden müsse, um die Rückgewähransprüche durchsetzen zu können. Diese Regelung des § 357 IV Satz 1 BGB gelte auch im Verbundgeschäft, so der BGH. Deshalb genüge es zur Erfüllung der Bringschuld des Verbrauchers nicht, wenn er nur angeboten hat, das Fahrzeug zurückzugeben. Der BGH betont ausdrücklich, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Bank nicht nur die Zahlungen des Verbrauchers vor dem Widerruf, sondern auch Zins- und Tilgungszahlungen des Verbrauchers nach dem erklärten Widerruf, betrifft.
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 4-2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der von Arbeitgeber-Verbänden schon befürchteten „Rolle rückwärts in die Vergangenheit” wird es wohl doch nicht kommen: Die am gestrigen Mittwoch veröffentlichte neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung enthält mahnende Worte zur Effektivität des Homeoffice bei der Bekämpfung der Pandemie, aber keine Pflicht zum Homeoffice-Angebot an die Mitarbeiter. Im Wesentlichen müssen ein reduziertes betriebliches Hygienekonzept im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt und Angebote für Coronatests geprüft werden.
Die Bundesgerichte beschäftigten sich unterdessen mit Rechtsfragen aus den ersten Corona-Wellen. Zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Lohnfortzahlung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet und zum Erschwerniszuschlag wegen medizinischer Maske haben wir für Sie aufbereitet.
Aber zum Glück gibt es ja nicht nur Corona: Von mir, Herrchen des Bürodackels Henry (im Beitrag auch abgebildet) gibt es Tipps, wie es auch rechtlich mit dem Bürohund klappt. Ein weiteres wichtiges Urteil aus Erfurt betrifft die Frage, ob RSUs, die Mitarbeiter mit der Muttergesellschaft vereinbart haben, bei der Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen sind.
Außerdem finden Sie in diesem Newsletter den dritten Teil unserer kleinen Serie über kluge Lösungen zur Mitarbeiterbeteiligung und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die bei vielen Unternehmern für Erleichterung gesorgt hat. Und wir steigen ein mit einem kurzen Interview: Dr. Petra Ostermaier erklärt, wieso ein Gericht eine Chat-Nachricht bei eBay-Kleinanzeigen als Bewerbung bewertet und was das fürs Recruiting für Unternehmen bedeutet.
Es grüßt Sie herzlich Ihr
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe September 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe September 2022
INHALT
- Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
- Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten
- Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
- Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
- Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung
- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
- Immobilienverkauf nach Trennung – (Mit-)Nutzung durch Kinder
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe August 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe August 2022
INHALT
- Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW
- Neuregelung der Vollverzinsung
- Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit
- Müll- und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
- Steuerberatungskosten im Erbfall
- Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abzugsfähig
- Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung
- Kosten für eine Zweitgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juli 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Jul 2022
INHALT
- Neue Energiepreispauschale
- Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
- Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verhinderte Selbstnutzung
- Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
- Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Juni 2022
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Jun 2022
INHALT
- Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig
- Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
- Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern
- Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der Trennung
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 2-2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem Sommer kommt auf Deutschlands Personalabteilungen – wieder einmal – neuer Aufwand zu: Bis spätestens 1. August muss Deutschland die Arbeitsbedingungen-Richtlinie umsetzen. Das bedeutet einige Neuerungen für den Inhalt und die Form von Arbeitsverträgen. Die wichtigsten habe ich für Sie zusammengefasst.
Für Ihre rechtssichere Betriebsratswahl finden Sie in diesem Newsletter außerdem einige rechtliche Fallstricke, die Sie vermeiden sollten. Die Kollegin Christiane Buttschardt erklärt, wann GmbH-Geschäftsführer auch ohne Klausel im Vertrag einem Wettbewerbsverbot unterliegen.
Last, but not least lesen Sie im ersten Teil unserer kleinen Serie zu Mitarbeiterbeteiligungen, mit welchen Modellen Sie Ihre Mitarbeiter wirklich motivieren und welche eher Papierkram mit sich bringen als echte Anreizwirkung für die Kolleginnen und Kollegen.
Es grüßt Sie herzlich Ihr
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Mai 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Mai 2022
INHALT
- Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt
- Steuerentlastungsgesetz 2022
- Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
- Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten
- Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung
- Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe April 2022
INHALT
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
- Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
- Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
- Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung
- Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise
- Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Ihr SNP Steuerrechtsteam
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe März 2022
INHALT
- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
- Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
- Fehlende allgemeine Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig
- Fremdübliche Zinsen auf Konzerndarlehen
- Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
- Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen
- Häusliches Arbeitszimmer in einer gemeinsamen Wohnung von Ehepartnern
- Grundsteuerreform: Steuererklärungspflichten noch in diesem Jahr
Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Newsletter Steuerrecht | Ausgabe Februar 2022
INHALT
- Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe
- Umsatzsteuer auf Ratenzahlungen
- Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf von Kryptowährungen
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2022
- Lohnsteuerbescheinigungen 2021
- Anforderungen an Rechnungen: Handelsübliche Bezeichnung
- Pflichtmeldungen zum Transparenzregisterteuerrecht
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