Stuttgart, 17. April 2025 – Mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zentrale rechtliche Fragen zur Auszahlung von Provisionen und Arbeitsentgelt in Kryptowährung geklärt. In dem Verfahren vertrat SNP eine Arbeitnehmerin, die vereinbarte Provisionen aus dem Zeitraum Juni 2019 bis März 2020 geltend machte. Die Vergütung war zwar in Euro berechnet, sollte aber zum Zeitpunkt der Auszahlung in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet werden. Aufgrund der erheblichen Kurssteigerungen von ETH seit dem relevanten Zeitraum war insbesondere strittig, ob eine solche vertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig ist.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung stellte das BAG grundsätzlich klar: Eine Auszahlung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptoeinheiten ist rechtlich möglich – und kann als Sachbezug im Sinne der Gewerbeordnung gelten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine solche Regelung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dies – unter anderem wegen des Unternehmensgegenstands sowie der ausgeprägten Affinität der Klägerin zur Materie. Das BAG gab damit der Argumentation der Klägerin recht und bestätigte, dass dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Provision, zu erfüllen durch Übertragung der ermittelten Kryptowährung, an die Klägerin besteht.
Zugleich wies das Gericht auf eine entscheidende Grenze hin: Das Existenzminimum, definiert durch die Pfändungsfreigrenzen, muss zwingend in Euro ausgezahlt werden. Die Klägerin war im strittigen Zeitraum als Werkstudentin in Teilzeit tätig und erzielte lediglich ein Grundgehalt unterhalb dieser Grenze. Es war daher zu prüfen, ob durch die Provisionen die Freigrenze überschritten wurde. Der überschießende Teil hätte in ETH gezahlt werden dürfen – und müssen.
Da das vorinstanzliche Urteil des LAG Baden-Württemberg bei der Feststellung der Untergrenze nicht korrekt war, hat das BAG den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die grundsätzliche rechtliche Bewertung des BAG bleibt jedoch maßgeblich und dürfte bei der erneuten Verhandlung Bestand haben.
Vertreter Arbeitnehmerin
SNP Schlawien, Stuttgart: Oliver Truckenmüller (Arbeitsrecht)
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