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Newsletter Bankrecht | Ausgabe 1-2022

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INHALT

 

I.     Aufklärungs- und Beratungspflichten

>  Pflichten der Bank bei einer Finanzierungsberatung

II.    Insolvenzrecht

>  Zur Insolvenzanfechtung nach § 133 I InsO
>  Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarungen

III.   Gebühren und Kontoführung

>  Bank darf kündigen
>  Angabe des Verzugszinses ist Pflichtangabe
>  Sollzins für Überziehungskredit muss in auffallender Weise angegeben werden
>  Bereitstellungsprovision zulässig

IV.   Widerruf

>  Gibt es einen neuen Widerrufs-Joker?
>  Vorrang nationalen Rechts vor der Verbraucherkreditrichtlinie (VKRL)
>  Bank kann Rückabwicklung verweigern 

 


I. Aufklärungs- und Beratungspflichten


Pflichten der Bank bei einer Finanzierungsberatung

In der Entscheidung vom 02.02.2022 (17 U 19/20) hatte das OLG Frankfurt Schadensersatzansprüche eines Investors, der als Zinssicherung für ein variabel verzinsliches Darlehen ein Zinsswap-Geschäft mit seiner Bank abgeschlossen hatte, zu prüfen. Wegen einer Verschlechterung des Marktwertes des Swaps wollte der Investor das Finanzierungsgeschäft kündigen und Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen. Den Ausgleichsanspruch der Bank sah der Investor als unzulässige Kündigungsbeschränkung des Darlehensvertrages i.S. § 489 Abs. 4 BGB an.

Das OLG folgte der Argumentation des Investors nicht. Es stellte fest, dass es sich vorliegend nicht um ein Anlageberatungsverhältnis, sondern um eine Finanzierungsberatung gehandelt habe, da der Kunde nicht mit dem Ziel, einen bestimmten Geldbetrag anzulegen an die Bank herangetreten sei, sondern Finanzmittel beschaffen wollte. Bei der Finanzierungsberatung sei die Bank verpflichtet, die Geeignetheit des Finanzierungsmodells für die beabsichtigte Finanzierung zu prüfen und den Kunden über damit zusammenhängende Risiken und Nachteile aufzuklären, bei einem Swap auch über einen anfänglich negativen Marktwert. Da die Bank diese Verpflichtungen erfüllt habe, bestünden Schadensersatzansprüche nicht. Auch sei die Kombination des Darlehens mit den Zinsswap keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. § 489 BGB, nur weil für den Zinsswap ein Ausgleichsbetrag an die Bank zu zahlen sei, so das OLG.

 


II. Insolvenzrecht


Zur Insolvenzanfechtung nach § 133 I InsO

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stellt nicht zwangsläufig ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht dar.

Nach § 133 I InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar, wenn der Schuldner diese im Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornahm und der Gläubiger den Vorsatz kannte. Dies wird vermutet, wenn auf Seiten des Begünstigten Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Benachteiligungshandlung bestand. In seiner Entscheidung vom 24.2.2022 (IX ZR 250/20) stellte der BGH nun klar, dass die Zahlungsunfähigkeit nur dann ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 133 I darstelle, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit auch erkannt habe. Halte der Schuldner eine Forderung, die die Zahlungsunfähigkeit begründen könne, für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, stehe dies der Kenntnis entgegen, sofern nicht bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend sei, so der BGH. Zur Begründung führt der BGH aus, dass auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur aus Umständen geschlossen werden könne, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen und der Schuldner diese erkannt haben muss. Wenn der Schuldner die Durchsetzbarkeit oder Fälligkeit einer Forderung nicht erkannt hat, weil diese streitig war, könne die Forderung als Indiz für § 133 I InsO nicht herangezogen werden, so der BGH.

 


Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarungen

In der Entscheidung vom 07.05.2020 (IX ZR 18/19) hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob die Zahlungen des Schuldners auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 133 I InsO anfechtbar sind. Der spätere Insolvenzschuldner hatte mit der Bank für einen Darlehensvertrag den Einzug der Annuitäten per Lastschriftverfahren vereinbart. Als es zu Rücklastschriften kam, kündigte die Bank das Darlehen und schloss anschließend mit dem Kunden wegen der rückzahlungsfälligen Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, die der Schuldner bediente. Nachdem einige Zeit später das Insolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet wurde, focht der Insolvenzverwalter die geleisteten Ratenzahlungen nach § 133 InsO an und verlangte die Herausgabe der erhaltenen Raten an die Insolvenzmasse. Nach § 133 I InsO ist eine binnen 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, wenn diese mit der Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner diesen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kannte. Nach § 133 I Satz 2 besteht eine gesetzliche Vermutung, von der Kenntnis dann, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit droht und die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt. Für das Eingreifen dieser Vermutungsregelung spricht, dass es in der Vergangenheit zu Rücklastschriften gekommen war. Allerdings begründet der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nach § 133 III Satz 2 InsO die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung nicht kannte. Der Gläubiger habe durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner eine kongruente Deckung erlangt, weshalb nunmehr der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit zu beweisen habe, so der BGH. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 III Satz 2 InsO müsse der Insolvenzverwalter Umstände außerhalb der Ratenvereinbarung darlegen und beweisen, die darauf schließen lassen, dass der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung anderer Gläubiger hatte.

 


III. Gebühren und Kontoführung


Bank darf kündigen

Infolge der Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20), mit der der BGH Klauseln zur Zustimmungsfiktion bei AGB- und Preisänderungen als AGB-widrig ansah, muss der Kunde Änderungen der AGB und des Preis- und Leistungsverzeichnisses ausdrücklich zustimmen. Was aber, wenn der Kunde der Änderung nicht zustimmt oder Gebühren, die die Bank in der Vergangenheit rechtsgrundlos beanspruchte, von dieser zurückfordert? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Stuttgart im Urteil vom 15.02.2022 (34 O 98/21 KfH) zu befassen. Eine Genossenschaftsbank hatte unter Hinweis auf das BGH-Urteil ihre Kunden um rückwirkende Genehmigung von Kontoführungsgebühren gebeten. Gleichzeitig wurde, für den Fall ausbleibender Zustimmung, angedroht, die Bankverbindung ordentlich zu kündigen. Diese Vorgehensweise mahnte ein Verbraucherschutzverband ab und verklagte die Bank auf Unterlassung. Das Landgericht Stuttgart hielt die ordentliche Kündigung des Girokontos dagegen für zulässig. Ein Girokonto sei Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, der gemäß § 675h BGB ordentlich begründungslos mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündbar ist, wenn er auf unbestimmte Dauer geschlossen ist, so das Landgericht. Ziff. 19 Abs. 1 der AGB würde ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich vorsehen. Dieses Kündigungsrecht sei auch für Genossenschaftsbanken nicht ausgeschlossen, denn auch für diese bestehe – abgesehen vom „Basiskonto“ grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Auch aus genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich ein Verbot zur Kündigung des Kontos gegenüber einem Genossenschaftsmitglied, das der Gebührenstruktur nicht zustimmt, nicht. Das Urteil des LG Stuttgart ist nicht rechtskräftig.

 


Angabe des Verzugszinses ist Pflichtangabe

Im Urteil vom 12.04.2022 (XI ZR 179/21) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verzugszinsangabe in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) geändert. Bislang ließ es der BGH ausreichen, wenn bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangabe zum Verzugszins (Art. 247 § 6 I Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 I Nr. 11 EGBGB) abstrakt erfolgte, z.B. „5 % über Basiszins“. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 (C 33/20) unter Hinweis auf die Richtlinie entschied, dass Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben sind, stellte der BGH jetzt fest, dass bei einem Verbraucherdarlehensvertrag der Verzugszinssatz im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und die Art und Weise seiner Anpassung anzugeben ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass neben dem Modus der Verzugszinsanpassung auch der konkrete Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Vertrag ausgewiesen werden muss. Ohne die konkrete Angabe des aktuellen Verzugszinssatzes sind die Pflichtangaben nicht vollständig und die zweiwöchige Widerrufsfrist läuft nicht an.

 


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Sollzins für Überziehungskredit muss in auffallender Weise angegeben werden

In den Entscheidungen vom 29.06.2021 (XI ZR 19/20 bzw. XI ZR 46/20) beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wie Sollzinsen für Überziehungskredite anzugeben sind. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt eine Angabe in klarer, eindeutiger und auffallender Weise. Die betroffenen Banken waren wegen ihrer Konditionenangaben im Preisaushang bzw. auf ihrer Internetseite abgemahnt worden. Der BGH betonte, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB dazu diene, den Verbrauchern Preistransparenz und Vergleichsmöglichkeiten sowie einen Marktüberblick zu verschaffen. Der Begriff „auffallend“ in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfordert daher nach Ansicht des BGH eine Hervorhebung des Sollzinses für Überziehungen. Grund sei der Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung aufgrund von Dispokrediten (BGH XI ZR 19/20). Die Information müsse deshalb optisch oder in sonstiger wahrnehmungsfähiger Form zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „auffallend“ hervorgehoben werden. In der Entscheidung XI ZR 46/20 betonte der BGH des Weiteren, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB eine klare und eindeutige Angabe des Sollzinssatzes bei sog. „Zinsspannen“ nicht nur zur Obergrenze, sondern auch zur Untergrenze des Sollzinses i.S. der Vergleichbarkeit der Konditionen erfordere. Auch die Angabe einer Zinsspanne müsse i.S. des Verbraucherschutzes in hervorgehobener Weise erfolgen, so der BGH.

 


Bereitstellungsprovision zulässig

Bereits im Hinweisbeschluss vom 24.03.2021 (XI ZR 516/18) hatte der BGH die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision in einem Darlehensvertrag für nicht abgenommene Darlehensbeträge als Preisabrede angesehen, die der AGB-Kontrolle entzogen sei. Die Bank bepreise hier eine Sonderleistung, nämlich die Bereitstellung des Darlehensbetrages während der Ziehungsphase, so der BGH. Der Pflicht des Darlehensnehmers die Bereitstellungsprovision zu bezahlen, stehe als Gegenleistung die Verpflichtung der Bank entgegen, den nicht abgerufenen Darlehensbetrag für den Abruf durch den Kunden vorzuhalten. Die klagende Verbraucherzentrale nahm in Folge des Beschlusses ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

In einem neuen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe scheiterte die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen die Erhebung einer Bereitstellungsprovision jetzt erneut. Mit Urteil vom 12.10.2021 (17 U 545/20) vertrat das OLG ebenfalls die Ansicht, dass die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision von 0,25% monatlich auf den nicht abgerufenen Darlehensbetrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle als Preisabrede entzogen sei. Die Höhe der Bereitstellungsprovision sei auch nicht sittenwidrig. Nach der Sittenwidrigkeitsrechtsprechung ist ein Zins sittenwidrig, wenn dieser über 100% des marktüblichen Zinses liege. Dabei ist nach Ansicht des OLG ein Vergleich mit einem marktüblichen Bereitstellungszins und nicht mit dem eigentlichen Darlehenszins, der in einer Niedrigzinsphase geringer sein könne, zu ziehen. Im konkreten Fall lag der Darlehenszins bei 1,22% p.a. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

 


IV. Widerruf


Gibt es einen neuen Widerrufs-Joker?

Der EuGH hatte sich in der Entscheidung vom 09.09.2021 mit drei Vorlagefragen des LG Ravensburg (C 33/20; C 155/20 und C 187/20) zu befassen, bei denen es darum ging, ob fehlende oder falsche Pflichtangaben in Allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen ein „ewiges Widerrufsrecht“ begründen. Streitgegenstand waren Darlehensverträge über die Finanzierung von privaten PKW’s.

Unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 VKRL (RL2008/48/EG) entschied der EuGH – anders als der BGH im Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) dass in Allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen die erforderlichen Pflichtangaben nicht nur exemplarisch, sondern vollständig in „klarer, prägnanter Form“ anzugeben sind. Der EuGH hielt es daher für erforderlich, dass zur Art des Kredits beispielsweise auf Verbundgeschäfte, wie diese in der Regel bei PKW-Finanzierungen vorliegen, hingewiesen werde, ebenso auf die Befristung des Vertrags. Verzugszinsen und deren Anpassungsmethode müssten konkret und für den Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbar sein, ebenso die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auch sei im Vertrag über außergerichtliche Beschwerdeverfahren nicht nur durch einen bloßen Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung o.ä. hinzuweisen. Auch den Verwirkungseinwand möchte der EuGH dann nicht zulassen, wenn die Pflichtangaben im AVD unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden.

Nach Ansicht des EuGH lassen falsche oder fehlende Pflichtangaben die Widerrufsfrist nicht anlaufen.

 


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Vorrang nationalen Rechts vor der Verbraucherkreditrichtlinie (VKRL)

ImageAuch nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung bleibt der Verwender der gesetzlichen „Musterbelehrung“ vor Widerrufserklärungen des Verbrauchers geschützt.

In einer Entscheidung vom 26.10.2021 (XI ZR 608/20) hatte sich der BGH mit den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrags zu befassen. Hintergrund der Entscheidung war eine Fahrzeugfinanzierung im Wege eines sog. „Verbundgeschäfts“. Der Kunde hatte den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und die Rückabwicklung beansprucht. Er bot an, das Fahrzeug zurückzugeben, wenn ihm die Bank Zins und Tilgung zurückzahlt.

Unter Verweis auf die Entscheidungen vom 27.10.2020 und 10.11.2020 betont der BGH, dass im Anwendungsbereich der VKRL eine Widerrufsinformation, die mittels „Kaskadenverweis“ auf die Pflichtangaben nach § 492 II BGB verweise, nicht zulässig sei, da gegen das „Deutlichkeitsgebot“ verstoßen werde. Der Verwender der Widerrufsinformation könne sich allerdings auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II Satz 3 EGBGB a.F. berufen, wenn er die gesetzliche Musterwiderrufsinformation richtig umgesetzt hat. Fehler lassen nach Ansicht des BGH die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Deshalb war im Fall des BGH ein eigentlich verfristeter Widerruf noch möglich. Daher musste der BGH prüfen, wie die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags durchzuführen ist. Der BGH betonte, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach nationalem Recht richten (§ 358 IV BGB) und die Bank die Rückzahlung von Zins und Tilgung verweigern dürfe, solange der Kaufgegenstand durch den Verbraucher nicht in annahmeverzugsbegründender Weise zur Rückgabe angeboten wurde. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der VKRL dürfe nicht dazu führen, dass nationales Recht contra legem durch die Gerichte ausgelegt werden müsse, so der BGH.

 


Bank kann Rückabwicklung verweigern

In der Entscheidung vom 25.01.2022 (XI ZR 559/20) musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Bank bei einem widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, mit dem im Verbundgeschäft ein Fahrzeug finanziert wurde, die Rückzahlung des Darlehens und der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verweigern kann, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat. Im entschiedenen Fall stand dem Verbraucher wegen der nicht ordnungsgemäß erteilten Pflichtangaben gem. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB ein Widerrufsrecht noch zu. Dennoch stellte der BGH fest, dass jedenfalls derzeit der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung von Zins und Tilgung gem. § 358 IV Satz 1, § 355 III Satz 1 BGB nicht begründet sei, weil dieser die finanzierte Ware zurückgeben bzw. zumindest absenden müsse, um die Rückgewähransprüche durchsetzen zu können. Diese Regelung des § 357 IV Satz 1 BGB gelte auch im Verbundgeschäft, so der BGH. Deshalb genüge es zur Erfüllung der Bringschuld des Verbrauchers nicht, wenn er nur angeboten hat, das Fahrzeug zurückzugeben. Der BGH betont ausdrücklich, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Bank nicht nur die Zahlungen des Verbrauchers vor dem Widerruf, sondern auch Zins- und Tilgungszahlungen des Verbrauchers nach dem erklärten Widerruf, betrifft.

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