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Newsletter Bankrecht | Ausgabe 1-2023

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INHALT

I.      Bankgebühren
Bausparkasse darf kein Jahresentgelt erheben

II.     Insolvenzanfechtung
Bei schlüssigem Sanierungskonzept kann man nicht anfechten

III.   Kreditrecht und Kreditsicherung
Wann Grundpfandrechte freizugeben sind

 


I. Bankgebühr


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Bausparkasse darf kein Jahresentgelt erheben

von Christof Blauß

Im Urteil vom 15.11.2022 (XI ZR 551/21) entschied der BGH, dass eine Bausparkasse gegenüber einem Verbraucher während der Ansparphase des Bausparvertrags kein Jahresentgelt erheben darf. Die Bausparverträge enthielten eine Klausel, wonach jeweils jährlich für das Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von € 12,00 p.a. berechnet wurde.

Der BGH wertete die Klausel als unwirksame Preisnebenabrede im Sinne § 307 BGB, da das Jahresentgelt weder Gegenleistung für die vertragliche Hauptleistung, noch Entgelt für eine Sonderleistung sei. Die Vertragspflicht der Bausparkasse sei es, Zinsen auf angespartes Guthaben sowie der Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu verschaffen. Hierzu diene das Jahresentgelt des Bausparers nicht. Mit diesem würden allgemeine Verwaltungstätigkeiten finanziert, weshalb eine sog. „Preisnebenabrede“ vorliege. Diese benachteilige den Bausparer gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, so der BGH, da durch die Jahresentgeltklausel Kosten für die Erbringung gesetzlicher Pflichten der Bausparkasse finanziert würden.

Auch habe der Bausparer durch das Jahresentgelt keine sonstigen Vorteile. Vielmehr müsse der Bausparer schon in der Ansparphase eine niedrige Verzinsung akzeptieren und die Bausparkasse dürfte beim Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr erheben. Die Entgeltklausel ist daher mit den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar, denn das Jahresentgelt steht auch nicht allen Bausparern für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG).

Mit dem Urteil vom 15.11.2022 hat der BGH seine Rechtsprechung zu Jahresentgelten bei Bausparverträgen fortgesetzt. Bereits mit Urteil vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15) entschied der BGH, dass Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase nicht zulässig sind. Lediglich gegen eine Abschlussgebühr erhob der BGH keine Bedenken (Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10), da diese dem Interesse aller Bausparer durch das Einwerben neuer Kunden zu Gute komme.

 


II. Insolvenzanfechtung


Bei schlüssigem Sanierungskonzept kann man nicht anfechten

von Christof Blauß

Im BGH-Urteil vom 23.06.2022 (XI ZR 75/21) ging es um die Frage, ob Zahlungen an einen Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners nach § 133 I InsO anfechtbar sind, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, ihm aber ein Sanierungsgutachten vorgelegt wurde, aus dem sich die Sanierungsfähigkeit des Schuldners ergab.

Für diesen Fall verneinte der BGH eine Anfechtung der Zahlung nach § 133 I InsO. Zwar liege in der Zahlung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne § 129 I InsO objektiv vor, da das Aktivvermögen des Schuldners verringert werde. Soweit der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch alle Gläubiger befriedigen konnte, habe es ihm jedenfalls bereits am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemangelt. Deckungshandlungen, die im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner vorgenommen wurden, sind nur ausnahmsweise bei Hinzutreten weiterer Umstände anfechtbar, so der BGH. Dies sei der Fall, wenn dem Schuldner bereits bewusst ist, dass die Zahlungsunfähigkeit eintritt und er Insolvenzantrag stellen muss oder er bewusst einen untauglichen Sanierungsversuch unternehme.

Weiter müsse dem Anfechtungsgegner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zumindest aus den Indizien bekannt sein. Das Wissen des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit für sich genommen erbringe nicht den Beweis der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Die Vermutungsregelung des § 133 I S. 2 InsO führe aber dazu, dass der Gläubiger, der die Zahlung erhielt, beweisen müsse, diese aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzepts erhalten zu haben. Dazu dürfte sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von diesem beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass über die Sanierungsfähigkeit des Schuldners getäuscht wurde, das Sanierungskonzept keine Erfolgsaussicht habe oder gescheitert sei.

Gläubiger, die beispielsweise mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise abgeschlossen haben, können somit zukünftig eine Anfechtung durch die Berufung auf ein schlüssiges Sanierungskonzept abwehren.


III. Kreditrecht und Kreditsicherung


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Wann Grundpfandrechte freizugeben sind

von Christof Blauß

Mit Urteil vom 02.6.2022 (V ZR 132/21) entschied der BGH, dass ein Gläubiger, der Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld gepfändet hat, auch die Löschung der Grundschuld verlangen könne, jedoch erst dann wenn der Sicherungsnehmer die Grundschuld dem Sicherungsgeber zurückgewähren müsse. Deren Rückgewähr könne aber bei einer weiten Zweckvereinbarung erst verlangt werden, wenn feststehe, dass eine Revalutierung des Grundpfandrechtes nicht mehr in Betracht komme.

Dies ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer endet, die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde. Auch nur unter diesen Bedingungen könne die Teilfreigabe einer Sicherheit wegen Übersicherung verlangt werden, wobei das Verlangen auf Rückgewähr einer nicht mehr voll valutierenden Grundschuld die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede sei, so der BGH.

Eine Kündigung der Sicherungsabrede oder gar der Geschäftsverbindung zum Sicherungsnehmer könne der Pfändungsgläubiger, der die Rückgewähransprüche bezüglich der Grundschuld gepfändet hat, aber nicht aussprechen, denn die Pfändung verschaffe kein Kündigungsrecht, so der BGH.

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