Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über ein neu veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) informieren, das erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltungspraxis im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben kann.
Mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23), welches erst am 26. März 2026 veröffentlicht wurde, hat der BFH klargestellt, dass die rückwirkende Anwendung neuer erbschaftsteuerlicher Regelungen auf bereits (vor Verkündung eines neuen Gesetzes) vollzogene Schenkungen verfassungsrechtlich zulässig sein kann.
Kernaussagen des Urteils
Im entschiedenen Fall wurde eine Schenkung vom 24. Juli 2016 nach einem Gesetz besteuert, das erst am 9. November 2016 in Kraft trat. Der Bundesfinanzhof sah hierin keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz. Maßgeblich sei vielmehr, dass bereits mit dem Beschluss des Gesetzes im Bundestag am 24. Juni 2016 kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in die Fortgeltung der alten Rechtslage bestand.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Dezember 2014 das damalige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung eingeräumt. Während dieser Übergangsphase galt das alte Recht fort. Das neue Gesetz wurde zwar noch im Juni 2016 verabschiedet, konnte jedoch erst im November 2016 – mit rückwirkender Geltung ab dem 1. Juli 2016 – in Kraft treten.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass steuerliche Gestaltungen nicht allein an den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Gesetze anknüpfen sollten. Vielmehr kann bereits der Stand des Gesetzgebungsverfahrens – insbesondere ein Bundestagsbeschluss – den Vertrauensschutz entfallen lassen. Zudem ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2014 klargestellt hat, dass eine Fortgeltungsanordnung keinen Schutz vor einer rückwirkenden Neuregelung bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bietet.
Ausblick und Handlungsempfehlung
Vor dem Hintergrund der aktuell erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum geltenden Erbschaftsteuerrecht besteht ein erhebliches Risiko, dass eine Neuregelung rückwirkend greifen könnte – möglicherweise bereits ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
Für die Praxis bedeutet dies:
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist als deutlicher Hinweis zu verstehen, dass zeitliches Zögern bei geplanten Übertragungen erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen kann.
Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung und die Prüfung Ihrer konkreten Situation zur Verfügung.
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