Modernes Zimmer mit Arbeitsfläche und Bett, schwarze Möbel, eine Tischlampe im Mittelpunkt. © vejaa/stock.adobe.com
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Landeshauptstadt München muss bei Zweckentfremdungsrecht umdenken

Landeshauptstadt München muss bei Zweckentfremdungsrecht umdenken

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Die Wirtschaftskanzlei SNP Schlawien vertritt die Relocation Agentur mhomes in der Berufungsinstanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gegen die Landeshauptstadt München. Diese war zuvor mit mehreren Bescheiden zweckentfremdungsrechtlich gegen mhomes vorgegangen.

Wies das Verwaltungsgericht München die hiergegen gerichteten Klagen von mhomes in I. Instanz noch ab, ließ der BayVGH mit Beschluss vom 20.11.2023, Az. 12 ZB 21.2188, nun in II. Instanz die Berufung zu. Zu der Entscheidung hieß es, dass keine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, sondern eine zweckentfremdungsrechtlich grundsätzlich zulässige Wohnnutzung vorliegt, wenn in einer Wohnung – z.B. in Form einer „Wohngemeinschaft“ bzw. einem „Co-Living-Space“ – (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass hierbei die Nutzung einer Wohnung nur für einen begrenzten Zeitraum als Heimstatt im Alltag und nicht auf unbestimmte Dauer angelegt ist, ändert hieran gemäß BayVGH an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft, beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist laut BayVGH regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren – mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.

Der BayVGH weist der Landeshauptstadt München als zuständiger Verwaltungsbehörde damit hinsichtlich der Anwendung der Zweckentfremdungssatzung auf Konstellationen wie die oben beschriebene klare Grenzen auf. So erschöpft sich das Zweckentfremdungsverbot lediglich „im Bestandsschutz von Wohnraum“. Es vermittelt gemäß aktueller Rechtsprechung des BayVGH aber ausdrücklich kein Recht für die Landeshauptstadt München, bestimmte Wohnformen in ihrer „Wertigkeit“ zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer, zu diskriminieren oder gar als „sozialschädlich“ anzusehen und deshalb für „bekämpfungswürdig“ zu erachten. Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um „allgemein unerwünschte und schädliche Entwicklungen“ auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden, so der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung.

Vertreter mhomes
SNP Schlawien Partnerschaft mbB, München: Florian Grasser (Immobilienrecht)

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