Peter Fabry und Peter Muth haben erfolgreich ein Verfahren vor dem BFH zur Klärung des Begriffs der „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) geführt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen entscheidend ist.
Die von Peter Fabry und Peter Muth erfolgreich als Klägerin vertretene GmbH war im Jahr 2013 mit 9,898 % des Grundkapitals als Minderheitsaktionärin an einer AG beteiligt. Per Kauf- und Übertragungsvertrags erwarb diese GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des vollständigen Kaufpreises vom Mehrheitsaktionär weitere Anteile an der AG. Allerdings fielen das Datum des Vertragsschlusses (Dezember 2013) und die tatsächliche Kaufpreiszahlung (erst im Jahr 2014) zeitlich auseinander, sodass die GmbH zum 01.01.2014 noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer der übertragenden Anteile war.
Für die im Jahr 2014 bezogenen Dividenden aus den Vorjahren erklärte die GmbH in ihrer eingereichten Körperschaftsteuererklärung steuerfreie Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG. Das Finanzamt jedoch lehnte eine Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG mit der Begründung ab, die Klägerin habe zu Beginn des Jahres 2014 noch nicht die erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht und berücksichtigte bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin die Dividenden in voller Höhe.
Tatsächlich war die Klägerin am 1.1.2014 nach den Maßgaben des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO aber bereits wirtschaftliche Eigentümerin der AG-Anteile und hatte damit die erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % überschritten. Nach dieser Vorschrift ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über dieses Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug nimmt. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (BFH, Urteil v. 7.6.2023 – I R 50/19; veröffentlicht am 14.9.2023). Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist enorm, da sie die für Transaktionen häufig relevante Frage aufgreift, wann für steuerliche Zwecke Anteile übergehen.
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