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Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 3-2025

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Liebe Leserinnen und Leser,

das Arbeitsrecht schreibt immer wieder Geschichten, die auf der einen Seite für mehr Klarheit bei Arbeitgebern und Personalabteilungen sorgen, auf der anderen Seite aber auch im ersten Moment ein Schmunzeln hervorrufen können.

So hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht für die Entgeltfortzahlung aufkommen muss, wenn die entzündete Tätowierung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Nicht minder kurios mutet auch der Fall an, in dem das LSG Sachsen-Anhalt das Verschlucken beim Kaffeetrinken tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt hat.

Keinen Grund für Humor bot ein Fall den das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung von Schwerbehinderten in der Wartezeit zu entscheiden hatte.

Und wussten Sie, wer eigentlich die Kosten trägt, wenn ein Arbeitgeber einen Detektiv beauftragt? Hier wartet das LAG Köln mit dem überraschenden Ergebnis auf, dass diese nicht immer beim Unternehmen verbleiben, sondern auch auf den Arbeitnehmer übergehen können.

Zum Thema Mitbestimmung urteilte das LAG Hessen, dass der Betriebsrat zwar vieles mitbestimmen darf, die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben jedoch allein beim Arbeitgeber liegt. Ebenso deutlich fällt die Botschaft des Bundesarbeitsgerichts bei befristeten Arbeitsverträgen aus: Selbst die Wahl in den Betriebsrat schützt nicht davor, dass der Vertrag schlicht ausläuft.

Dass Vertrauen im Arbeitsverhältnis rechtlich bindend wirken kann, zeigt die Entscheidung des LAG Düsseldorf zu einer Probezeitkündigung: Wer mit der Zusage „Natürlich übernehmen wir Sie“ Erwartungen weckt, muss sich daran messen lassen.

Freuen Sie sich also auf eine Ausgabe, die juristische Weichenstellungen ebenso beleuchtet wie die kleinen Absurditäten des Arbeitsalltags.

Herzliche Grüße,

Dr. Christian Ostermaier

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