© WS-Design/stock.adobe.com
© WS-Design/stock.adobe.com

Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 4-2026

Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 4-2026

Liebe Leserinnen und Leser,

manche Regeln des Arbeitslebens scheinen auf den ersten Blick ziemlich eindeutig: Wer krankgeschrieben ist, ist arbeitsunfähig. Wer Urlaub hat, ist im Urlaub. Wer seine Ziele erreicht, bekommt seinen Bonus. Und ein Arbeitszeugnis soll natürlich wahr sein – aber bitte trotzdem wohlwollend. Dass es in der Praxis selten ganz so einfach ist, zeigt unsere aktuelle Ausgabe.

So beschäftigen uns diesmal gleich mehrere Fragen rund um das Arbeitszeugnis: Muss ein Arbeitgeber auf Wunsch eigentlich ein englischsprachiges Zeugnis ausstellen? Und was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zeugnis durchsetzen möchte, dessen Inhalt aus Sicht des Arbeitgebers schlicht falsch wäre?

Auch bei Krankheit und Urlaub lohnt sich ein genauerer Blick. Denn wer auffällig häufig unmittelbar nach dem Urlaub arbeitsunfähig wird, kann den Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ins Wanken bringen. Umgekehrt sollten Arbeitgeber bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht darauf setzen, eine fristlose Kündigung erst nach dem Urlaub des Mitarbeiters auszusprechen – hier kann jeder Tag zählen.

Finanziell besonders interessant ist ein Grundsatzurteil zu verspäteten Zielvorgaben: Werden Ziele nicht rechtzeitig festgelegt, kann das für Arbeitgeber teuer werden – im Extremfall heißt es: keine Ziele, voller Bonus. Risiken lauern außerdem bei Managerbeteiligungen und Hinauskündigungsklauseln, zu denen es ebenfalls Neues gibt.

Daneben werfen wir einen Blick auf zwei durchaus ungewöhnliche Konstellationen rund um das AGG und den Betriebsrat: Nach dem bekannten „AGG-Hopping“ stellt sich die Frage, ob sich mit dem Schutz von Betriebsratsinitiatoren ein neues Geschäftsmodell entwickeln könnte. Und wann ist eine Bewerbung auf eine ausdrücklich für eine „Sekretärin“ ausgeschriebene Stelle tatsächlich rechtsmissbräuchlich?

Schließlich geht es um die neuesten Entwicklungen bei der Massenentlassungsanzeige und die Frage, welche Fehler die Gerichte inzwischen noch tolerieren.

Auch ein Bienenstich hat es diesmal in die arbeitsrechtliche Rechtsprechung geschafft. Ein solcher auf dem Weg ins Büro kann nämlich – unter den richtigen Umständen – als Dienstunfall gelten.

Arbeitsrecht bleibt damit, was es schon immer war: ein Rechtsgebiet, bei dem vermeintlich kleine Details erhebliche Folgen haben können.

Wir wünschen Ihnen eine interessante und aufschlussreiche Lektüre!

Herzliche Grüße

Dr. Christian Ostermaier