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Newsletter Arbeitsrecht | Ausgabe 5-2022

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Sehr geehrte Damen und Herren,

während Sie sich vielleicht noch fragen, was Sie nach dem neuen Zeiterfassungsurteil des Bundesarbeitsgerichts eigentlich tun müssen (Spoiler: aktuell gar nichts, wie Sie auch dem Text von Christian Lentföhr entnehmen können), ist schon wieder Herbstferienzeit und auch Corona ist wieder präsenter, als uns wohl allen lieb ist. Warum Arbeitgeber seit Mitte September Urlaub nachgewähren müssen, wenn Arbeitnehmer im Urlaub in Quarantäne müssen und wie Unternehmen mit Anträgen für die Zeit davor umgehen sollten, erklärt Dr. Petra Ostermaier. An den sog. Corona-Bonus könnte den einen oder anderen die Regelung in § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes erinnern, mit dem die steuerfreie Zahlung einer Inflationsprämie ermöglicht wird, die jüngst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und für die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gilt.

Das neue Nachweisgesetz, über das wir hier mehrfach berichtet hatten, sorgt derweil weiter für Empörung in Deutschlands Unternehmen. Ich habe das zum Anlass genommen, einmal für Sie zusammenzufassen, was Unternehmen im Arbeitsrecht eigentlich (noch) digital unterzeichnen dürfen – und was nicht.

In die Medien haben wir von SNP es mit einem von uns erstrittenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen geschafft: Die Arbeitsrichter bestätigten in zweiter Instanz, dass ein offen gelassener Schreibtisch jedenfalls im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertigen kann, Michael Goebel hat die Details für Sie. Von Dr. Wolfgang Heinze erfahren Sie, wie streng der Europäische Gerichtshof die deutsche Mitbestimmung auch bei Umwandlung des Unternehmens in eine SE ausgelegt hat und was das für Umwandlungspläne im Betrieb bedeuten kann. Schließlich finden Sie in diesem Newsletter den vierten Teil unserer Reihe zur klugen Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg, Peter Fabry beleuchtet die steuerlichen Aspekte der verschiedenen Modelle.

Möglichst wenig stürmische Zeiten wünscht Ihnen, nicht nur in den Herbstferien,
Ihr

Dr. Christian Ostermaier

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