© U. J. Alexander/stock.adobe.com
© U. J. Alexander/stock.adobe.com

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was jetzt für die Vermögensnachfolge wichtig ist

15. Oktober 2026

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was jetzt für die Vermögensnachfolge wichtig ist

München, 15. Oktober 2026 | Zwei Verfahren, weitreichende Fragen: Das Bundesverfassungsgericht hat sich 12. und 13. Oktober 2026 in zwei mündlichen Verhandlungen mit zentralen Aspekten der Erbschaftsteuer befasst. Während es in einem Verfahren um die Steuerautonomie der Länder ging, betraf das andere die Begünstigung von Betriebsvermögen – und damit unmittelbar die Nachfolgeplanung vieler Unternehmerfamilien.

Kaum eine Steuer steht in einem so auffälligen Verhältnis zwischen ihrem fiskalischen Gewicht und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung wie die Erbschaftsteuer. Sie trägt nur rund ein Prozent zum gesamten Steueraufkommen bei – gleichwohl wird über kaum eine Steuer so intensiv gestritten. Die aktuellen Verfahren zeigen, warum: Es geht um die Verteilung steuerlicher Lasten, den Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen sowie um die Frage, wie Vermögen künftig übertragen werden kann.

 

Einheitliche Steuer oder Wettbewerb der Länder?

Im ersten Verfahren (Az. 1 BvF 1/23) verfolgte der Freistaat Bayern mit einem Normenkontrollantrag das Ziel, den Ländern mehr Gestaltungsspielraum bei der Erbschaftsteuer einzuräumen und stellte in Frage, ob die aktuelle, bundeseinheitliche Regelung der Erbschaftsteuer verfassungsrechtlich erforderlich ist. Bayern hält einheitliche Freibeträge für nicht angemessen und möchte sowohl Freibeträge als auch Steuersätze eigenständig festlegen können, um mehr Spielraum für einen Steuerwettbewerb zu haben.

In der mündlichen Verhandlung begegnete das Gericht diesem Vorstoß mit deutlicher Skepsis. Eine grundlegende Änderung der bisherigen Kompetenzverteilung erscheint aus unserer Sicht daher derzeit wenig wahrscheinlich.

 

Betriebsvermögen: Werden Unternehmenserben zu stark begünstigt?

Für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge dürfte das zweite Verfahren (Az. 1 BvR 804/22) größere praktische Bedeutung haben. Im Kern ging es um die Frage, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Denn unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des geerbten Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont. Bei begünstigten Erwerben von mehr als 26 Millionen Euro kann zudem eine Verschonungsbedarfsprüfung zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der Steuer führen, wenn sie nicht aus sonstigem verfügbarem Vermögen bezahlt werden kann.

Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde war der Fall eines Erben, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt hatte. Er sah sich mit der darauf entfallenden Steuerbelastung gegenüber Erwerbern begünstigten Betriebsvermögens gleichheitswidrig benachteiligt.

In der mündlichen Verhandlung standen insbesondere zwei Aspekte im Mittelpunkt: Ist die Schwelle von 26 Millionen Euro, ab der die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung greift, weiterhin sachgerecht? Und lassen sich die weitreichenden Begünstigungen nach wie vor mit dem Schutz von Arbeitsplätzen, Investitionen sowie der Fortführung von Unternehmen rechtfertigen?

Diskutiert wurde außerdem, ob die 26-Mio.-Euro-Grenze und die daran anknüpfende Verschonungsbedarfsprüfung weiterhin am einzelnen Erwerber und am Wert seines begünstigten Erwerbs ansetzen sollte – oder ob die Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens stärker zu berücksichtigen sind. Damit steht nicht nur die Höhe einzelner Vergünstigungen, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der Verschonungsbedarfsprüfung insgesamt auf dem Prüfstand.

 

Welche Entscheidung ist zu erwarten?

Eine eindeutige, abschließende Tendenz ließ das Bundesverfassungsgericht in beiden Verhandlungen nicht erkennen. Nach unserer Einschätzung ist eine gezielte Korrektur einzelner Vorschriften eher denkbar als die vollständige Nichtigerklärung des gesamten Regelungssystems. Dem Gesetzgeber stehen dabei grundsätzlich verschiedene Wege offen, mögliche verfassungsrechtliche Defizite zu beheben.

Bereits 2014 erklärte das Gericht Teile der damaligen Verschonungsregelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz und ließ sie bis zu einer Neuregelung befristet fortgelten. Eine vergleichbare Lösung erscheint auch diesmal möglich, ist aber keineswegs sicher. Mit einer Entscheidung wird im Frühjahr 2027 gerechnet.

 

Was bedeutet das für Unternehmerfamilien und Vermögensinhaber?

Wer eine Unternehmensnachfolge oder größere Vermögensübertragung plant, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen – ohne vorschnell auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens zu setzen. Sinnvoll ist es, bestehende Nachfolgekonzepte zu überprüfen und unterschiedliche steuerliche Szenarien rechtzeitig durchzurechnen. Dabei sind neben den möglichen Änderungen der Verschonungsregelungen auch die persönlichen und unternehmerischen Ziele der Beteiligten zu berücksichtigen.

Unser Fazit: Die Verfahren schaffen zunächst keine neue Rechtslage. Sie machen aber deutlich, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge erneut auf dem Prüfstand stehen. Wer frühzeitig plant, erhält sich Gestaltungsspielräume und kann auf mögliche Änderungen besser reagieren.

Über die Autorin/den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Ein Güldenes Siegel an einer Hausfassade, inmitten der Deutsche Adler, unter welchem die Lettern Bundesfinanzhof prangern.

2. April 2026

Rückwirkende Anwendung im Erbschaftsteuerrecht – Handlungsbedarf besteht

© PhotoSG/stock.adobe.com

14. April 2025

Steuerpolitik – Das Wichtigste aus dem Koalitionsvertrag

Ein Güldenes Siegel an einer Hausfassade, inmitten der Deutsche Adler, unter welchem die Lettern Bundesfinanzhof prangern.

29. September 2023

SNP gewinnt Rechtsstreit vor dem BFH